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Gibt es zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, wenn die Bereitstellung von Gefahrstoffen länger als 24 Stunden beträgt?
KomNet Dialog 42844
Stand: 17.09.2022
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Verschiedene Gefahrstoffe (u.a. LGK 3 und 6.1 und 8 und 9) stehen in einem Lager im Kommissionierbereich zur Abholung bereit. Sie stehen zusammen, das es sich eigentlich nicht um Lagerung , sondern Bereitstellung handelt. Leider verzögert sich die Abholung, so dass die Bereitstellung länger als 24 Stunden andauert. Gibt es Erfahrungen und Einschätzungen, ob und wie eine derartige Bereitstellung (oder eher "Dennoch-Lagerung") von über 24 h eingestuft wird? Das Entpacken der Paletten und das Wiedereinlagern in die jeweiligen Lagerabschnitte wird erfahrungsgemäß nicht durchgeführt. Gibt es zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, die für eine Bereitstellungdauer zwischen 24 und 32 Stunden hilfreich sind ?
Antwort:
Nach § 2 Absatz 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist Lagern das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
Unter Nummer 1 - Anwendungsbereich der TRGS 510 ist nachzulesen:
"(1) Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten
1. Ein- und Auslagern,
2. Transportieren innerhalb des Lagers,
3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
(2) Die TRGS 510 gilt auch für
1. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV),
2. das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird."
Wenn die in den Vorschriften genannten Zeiten für die Bereitstellung überschritten wurden, handelt es sich um eine Lagerung im Sinne der GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 510 und es sind alle dort genannten Regelungen einzuhalten.