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Wie viel Diesel- und Ottokraftstoff darf in einer Autowerkstatt gelagert werden?

KomNet Dialog 19601

Stand: 01.07.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Wie viel Diesel- und Ottokraftstoff darf in einer Autowerkstatt gelagert werden? Der Vorrat ist für das Betanken von Kundenfahrzeugen notwendig. Welche Anforderungen an Lagerort und Lagerbehältnisse gibt es?

Antwort:

Grundsätzlich dürfen im Arbeitsraum keine Gefahrstoffe gelagert werden.


Lagern ist nach § 2 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.


Die oben genannte Forderung ergibt sich aus dem § 8 Abs. 6 GefStoffV, wonach Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert werden müssen. Das heißt aber auch, dass die Mengen „bereitgehalten“ werden dürfen, die für die Arbeit erforderlich sind. Es darf aber nicht gelagert werden.


Des Weiteren müssen u. a. giftige und sehr giftige Gefahrstoffe unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.


Da nicht angegeben worden ist, in welcher Art von Gebinden oder in welchen Mengen der Kraftstoff gelagert werden soll, kann hier nicht näher darauf eingegangen werden.


Die Anforderungen der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS (TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern") beschrieben. Hier sind auch Mengenschwellen angegeben, oberhalb welcher Gesamtmenge grundsätzlich Maßnahmen zu ergreifen sind.