Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Bis wann muss der Tätigkeitsbericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. des Betriebsarztes dem Unternehmer bzw. Auftraggeber vorgelegt werden?

KomNet Dialog 18705

Stand: 23.03.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

Favorit

Frage:

Eine Frage zum Tätigkeitsbericht einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines Betriebsarztes: Gibt es ein konkretes Abgabedatum, bis wann spätestens ein solcher Tätigkeitsbericht vorliegen muss? Ansonsten könnte man ja solche Berichte auch noch Jahre später verfassen und abgeben.

Antwort:

Konkrete Angaben, bis wann ein Tätigkeitsbericht abgeben werden muss, sind nicht vorgesehen.

In der DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist hierzu in § 5 Bericht nachzulesen:

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Es empfiehlt sich, die Abgabe des Berichts mit dem Unternehmer bei Vetragsabschluss (externe Fachkraft für Arbeitssicherheit) bzw. mit Beginn der Tätigkeit (interne Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu vereinbaren, z. B. immer im 1. Quartal des neuen Jahres.

Hinweis:
Auf das Faltblatt "Arbeitsschutzorganisation im Betrieb ..." der Beratungsstelle Arbeit & Gesundheit Hamburg möchten wir hinweisen.