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Bis wann muss der Tätigkeitsbericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. des Betriebsarztes dem Unternehmer bzw. Auftraggeber vorgelegt werden?
KomNet Dialog 18705
Stand: 22.12.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Eine Frage zum Tätigkeitsbericht einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines Betriebsarztes: Gibt es ein konkretes Abgabedatum, bis wann spätestens ein solcher Tätigkeitsbericht vorliegen muss? Ansonsten könnte man ja solche Berichte auch noch Jahre später verfassen und abgeben.
Antwort:
Konkrete Angaben, bis wann ein Tätigkeitsbericht abgeben werden muss, sind uns nicht bekannt:.
In der DGUV Vorschrift 2 Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist in § 5 zu dem Bericht nachzulesen:
"Der Unternehmer muss die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig elektronisch oder schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der gegebenenfalls eingesetzten Personen mit spezieller Fachkompetenz Auskunft geben. Zudem müssen die Berichte Nachweise über die von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit absolvierten Fortbildungen enthalten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind."
Konkretisierungen zur DGUV Vorschrift 2 finden sich in der DGUV Regel 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2". Hier finden sich unter zu § 5 auch zwei Musterberichte.
Es empfiehlt sich, die Abgabe des Berichts mit dem Unternehmer bei Vertragsabschluss (externe Fachkraft für Arbeitssicherheit) bzw. mit Beginn der Tätigkeit (interne Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu vereinbaren, z. B. immer im 1. Quartal des neuen Jahres.
Hinweis:
Auf die Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Thema "Arbeitsschutzorganisation - Welche Arbeitsschutz-Strukturen sind Pflicht im Betrieb" weisen wir hin.