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Ist eine Lüftungsanlage und Gaswarneinrichtung wiederkehrend jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen?

KomNet Dialog 43498

Stand: 22.08.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Für einen Raum mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern (Lageranlage gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV) zur passiven Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zugelassenen Gebinden bis max. 1.000 L ist unter Berücksichtigung einer fest installierten geeigneten Gaswarneinrichtung, die im Gefahrenfall unverzüglich die Erhöhung der Lüftung auf mindestens 2-fachen Luftwechsel bewirkt, gem. TRGS 510 (Kap. 12.6.2 Abs. 3) eine Zoneneinteilung nicht erforderlich. Ist eine wiederkehrende Prüfung gem. Anhang 2, Abschnitt 3 Nr. 5.1 der BetrSichV durch eine ZÜS demnach erforderlich oder genügt gem. Nr. 5.3 die Lüftungsanlage und Gaswarneinrichtung wiederkehrend jährlich durch eine befähigte Person nach Nummer 3.1 zu prüfen?.

Antwort:

Eine erlaubnispflichtige Lageranlage (gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV) ist nach § 2 Absatz 13 BetrSichV eine überwachungsbedürftige Anlage. Anhang 2 der BetrSichV regelt die Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. Somit greift Anhang 2 Abschnitt 3 "Explosionsgefährdungen".

Die Prüfung nach Nr. 5.1 ist auch aufgrund der zu prüfenden Brandschutzmaßnahmen - für Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7- durch eine ZÜS verpflichtend durchzuführen.

 

Wäre das Lager (<10.000 Liter) nicht erlaubnispflichtig, muss im Einzelfall beurteilt werden ob die Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 einzuhalten ist. Ggf. könnte die Prüfung in diesem Fall durch eine befähigte Person nach Nr. 3.3 durchgeführt werden.


Experten-Tipp: Wenn die gelagerten Gefahrstoffe über einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) im Sinne der TRGS 900 verfügen, muss dieser zwingend eingehalten werden. Die Einhaltung des AGW im toxikologischen Gesundheitsschutz bzw. Arbeitsschutz bedeutet generell einen hinreichenden Abstand zur unteren Explosionsgrenze (UEG).


Beispiel: Ethanol hat einen AGW von 200 ppm bzw. bei zulässiger 4-facher kurzzeitiger Spitzenüberschreitung von 800 ppm. Die UEG von Ethanol beträgt 31.000 ppm. Hier ist leicht erkennbar, dass diese Abstandsgröße (155-fache bzw. 38-fache Unterschreitung der UEG) als primärer Explosionsschutz hinreichend ist. Eine Zoneneinteilung ist dann nicht erforderlich: vgl. § 2 Abs. (10) BetrSichV bzw. Vorbemerkung zum Anhang I, Nr. 1 Satz 2 Richtlinie 1999/92/EG „Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen Mengen zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nichtexplosionsgefährdeter Bereich.“


Aber: Es wird dennoch angeraten, das Gaswarngerät (Sensorik und Computer) rechtskonform zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und zur Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) zu beschaffen, zu installieren und zu betreiben.


Somit wird - insoweit hier möglich - dringend angeraten, entsprechend der gesetzlich geforderten Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus § 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) auf diesem Wege die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen sicherzustellen. Dadurch wird im Wege des PRIMÄREN Explosionsschutzes die rechtskonforme Umsetzung der intergrierten Explosionssicherheit erreicht. Aufgabe des Arbeitsschutzes ist es vorrangig immer, Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Das gilt auch für die genehmigungspflichtigen überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 18 BetrSichV.