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Muss nach BetrSichV die Prüfung von Anlagen im Bereich des Explosionsschutz zum 1. Juni 2018 abgeschlossen sein oder bedeuten die Übergangsvorschriften, dass die ZÜS bis zu diesem Termin die Prüfungen begonnen haben muss?

KomNet Dialog 42290

Stand: 25.05.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in ihren Übergangsvorschriften vor, dass Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 in Betrieb genommen wurden spätestens bis zum 1. Juni 2018 einer wiederkehrenden Prüfung im Bereich des Explosionsschutz unterzogen werden müssen. Muss die Prüfung zum 1. Juni 2018 abgeschlossen sein oder bedeutet es, dass die ZÜS bis zu diesem Termin die Prüfungen begonnen haben muss.

Antwort:

Gemäß § 2 Absatz 8 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist „Prüfung“ definiert als „die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.“ Die Bewertung enthält eine Aussage darüber, ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet (Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 TRBS 1201). Ob sich eine überwachungsbedürftige Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, muss bis zum Ablauf der festgelegten Prüffrist von einer ZÜS bzw. zur Prüfung befähigten Person bewertet werden. Eine Bewertung des Zustandes einer überwachungsbedürftigen Anlage ist nur möglich, wenn eine Prüfung abgeschlossen ist.


Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV, auf welche die Fragestellung abzielt, ist somit bis zum 01. Juni 2018 durchzuführen und abzuschließen. Vorgenannte Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.3 BetrSichV durchgeführt werden, sofern es sich nicht um Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 BetrSichV handelt.