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Fragen zu einer bestehenden Betankungsanlage, auf deren Gelände ein externes Unternehmen zusätzlich eine Gasfüllanlage errichten will

KomNet Dialog 24150

Stand: 26.06.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Auf einem Grundstück befindet sich eine Tankstelle eines großen Mineralölkonzerns mit einer Erlaubnis aus dem Jahr 1996. Ein externes Unternehmen möchte (nach dem 01.06.2015) auf dem Gelände der bereits bestehenden und erlaubten Tankstelle eine Gasfüllanlage (Wasserstoff) errichten. Die Wirkbereiche der einzelnen „Tankanlagen“ überschneiden sich. Somit handelt es sich bei o.g. Beispiel gemäß „neuer“ BetrSichV um eine bereits bestehende Anlage nach § 18 (1) Nr. 6 und einer geplanten Anlage nach § 18 (1) Nr. 3. Da diese beiden Anlagen sich in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang befinden, ist die Gesamtanlage als eine sog. Betankungsanlage nach § 18 (1) Nr. 8 anzusehen. Diese Betankungsanlage muss als Ganzes beantragt werden. Zu dieser Konstellation einige Fragen: 1) Gemäß „neuer“ BetrSichV gibt es keinen Betreiber mehr, sondern nur noch einen sog. Arbeitgeber. Ist es zulässig, dass eine Betankungsanlage von mehreren Arbeitgebern betrieben wird? 2) Für den Fall, dass nur ein einziger Arbeitgeber zulässig ist. Auf welche gesetzliche Grundlage ist dies zurückzuzuführen? 3) Was passiert mit der bereits bestehenden Erlaubnis? Wird diese ungültig oder nur Bestandteil der neuen Erlaubnis für die Betankungsanlage? 4) Oder gilt die Betankungsanlage nach § 18 (1) Nr.8 nur für komplett neue Anlagen?

Antwort:

Nach der neuen Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV wird aus der Tankstelle eine Betankungsanlage, wenn zusätzlich eine Füllanlage auf dem Gelände errichtet wird.

Für diese Betankungsanlage ist eine Erlaubnis gem. § 18 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV zu beantragen.

Da nur eine Erlaubnis für die gesamte Anlage erteilt wird, kann nur ein Arbeitgeber Antragsteller sein, der muss im Antrag als Ansprechpartner und Verantwortlicher für diese Gesamterlaubnis festgelegt werden.

Gem. § 2 Abs. 3 BetrSichV ist Arbeitgeber, wer nach § 2 Abs.3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt.

Die bestehende Erlaubnis für die Tankstelle wird Bestandteil der Erlaubnis für die Betankungsanlage und muss in den Antragsunterlagen für die Betankungsanlage eingeschlossen werden.

Dem Antrag für die Betankungsanlage sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung der gesamten Anlagen notwendig sind. Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen nach Anhang 2, Abschnitt 3 und 4 BetrSichV sicher betrieben werden kann.

Seit dem in Kraft treten der neue Betriebssicherheitsverordnung ist der Weiterbetrieb einer unveränderten erlaubnisbedürftigen Anlage gem. § 24 BetrSichV "Übergangsvorschriften" zulässig.

Bei einer Änderung ist eine Erlaubnis gem. §18 BetrSichV zu beantragen.

Daher ist für die geschilderte Erweiterung einer Tankstelle mit einer Füllanlage eine Erlaubnis gem. § 18 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV zu beantragen.


Hinweis:
Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde ein Vorgespräch zu führen und die erforderlichen Antragsunterlagen abzusprechen.