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Welchen Regelungen bestehen bei Arbeiten in der Schwangerschaft mit FFP2-Masken?

KomNet Dialog 43487

Stand: 15.03.2021

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Ich arbeite in der Krankenpflege im Krankenhaus und habe meinen Arbeitgeber letzte Woche über meine Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Diese Woche findet das Gespräch zur Gefährdungsbeurteilung statt. Mein Arbeitgeber meinte schon telefonisch, dass er einen Arbeitsplatz für mich hätte. Auf die Frage, wie es mit Arbeiten in der Schwangerschaft mit FFP2-Masken aussieht, wurde nur ausgewichen. Welchen Regelungen bestehen bei Arbeiten in der Schwangerschaft mit FFP2-Masken?

Antwort:

Laut dem Informationspapier zu Mutterschutz und SARS-CoV-2 (Stand: 24.02.2021) vom Ausschuss für Mutterschutz ist das Tragen von FFP2-Masken grundsätzlich auch für Schwangere möglich.

Die im Zusammenhang bei der Verwendung von Atemschutzmasken zu beachtenden Maßnahmen, z.B. die Tragedauer, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festlegen, siehe Ziffer 3.2.2.3.3. Empfehlungen zum Tragen von Schutzmasken, Begrenzung der Tragezeit.

Der Arbeitgeber hat zusätzlich nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sicherzustellen, dass die schwangere Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.


Noch vor der Frage, ob am Arbeitsplatz eine FFP2 Maske getragen werden kann, muss der Arbeitgeber in der individuellen Gefährdungsbeurteilung klären, welche Tätigkeiten die schwangere Frau während der Schwangerschaft noch ausführen darf, um eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihres Kindes auszuschließen.


Unter Ziffer 3.2.4.1. Gesundheits- und Pflegebereich steht im Informationspapier

In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen oder ähnlichen Betrieben des Gesundheitsdienstes, sind grundsätzlich patienten- bzw. bewohnerferne Tätigkeiten zu bevorzugen. Ansonsten ist je nach Einsatzort der Schwangeren sowie den organisatorischen Regelungen und dem damit verbundenen Risiko eines Kontaktes zu infizierten Patienten zu differenzieren.

• Sofern eine Trennung in Bereiche für Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf oder mit bestätigter Infektion durch SARS-CoV-2 und Bereiche ohne solche Patientinnen und Patienten sicher gewährleistet ist (z. B. durch Testung bei Aufnahme), ist zu prüfen, ob die Schwangere im „SARS-CoV-2-freien“ Bereich eingesetzt werden kann.

• Ist eine solche Trennung nicht gewährleistet, sind patientennahe Tätigkeiten auf der Normalstation unzulässig.

• Insbesondere auf Infektionsstationen, Notaufnahmen und interdisziplinären Intensivstationen ist die Beschäftigung einer schwangeren Frau grundsätzlich unzulässig.

Ob andere Tätigkeiten im Gesundheitswesen möglich sind, bspw. in der Verwaltung, ist sorgfältig zu prüfen.

Für den Gesundheitsdienst sind die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ und die ergänzenden Regelungen in der TRBA 255 „Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potential anzuwenden.


Der Betriebsarzt sollte bei der individuellen Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Sollten Sie noch Fragen haben, kann der Betriebsarzt Sie beraten. 


Weitere Informationen finden sich im Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).


Hinweis:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen informiert unter www.mags.nrw/coronavirus zum Coronavirus. Insbesondere finden Sie hier auch die spezifischen Regelungen für Nordrhein-Westfalen.

Weitere aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie u.a. beim Robert Koch Institut, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.