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Muss Trägern einer Mund-Nase-Bedeckung eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden?

KomNet Dialog 43155

Stand: 19.08.2020

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Muss Trägern von Mund-Nase-Schutz eine Vorsorgeuntersuchung (G26) angeboten werden?

Antwort:

In der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wird unter Ziffer 5.2 ausführlich auf das Erfordernis einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eingegangen. Demnach ist Trägern einer Mund-Nase-Bedeckung (MDB) zumindest eine Wunschvorsorge zu ermöglichen.


Unter 5.2.1 heißt es hierzu:

"(2) Neben den bestehenden betriebsärztlichen Aufgaben inklusive Angebotsvorsorge kommt der Wunschvorsorge eine wichtige Rolle zu. Sie ist bei allen Tätigkeiten zu ermöglichen, es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Dort können beispielsweise thematisiert werden: Infektionsgefahren, Vorerkrankungen, sowie Ängste und psychische Belastungen.

...

(4) Arbeitsmedizinische Vorsorge kann als telefonische/telemedizinische Anamneseerhebung und Beratung durchgeführt werden..."


Hinweis:

Auf die vom Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV veröffentlichte Stellungnahme zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards weisen wir hin.



Aktueller Hinweis:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht auf der Seite www.mags.nrw/coronavirus aktuelle Informationen zum Coronavirus.

Weitere aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie beim Robert Koch Institut und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.