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In welchen Zusammenhang steht die Gefährdungsanalyse zur Gefährdungsbeurteilung?
KomNet Dialog 43485
Stand: 19.10.2022
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Beurteilungsinstrumente, Hilfsmittel
Frage:
In welchen Zusammenhang steht eine Gefährdungsanalyse im Prozess zum Umgang mit Gefährdungen und deren Beurteilung? Nach Aussage unserer Sifa: erfolgt eine Gefährdungsanalyse durch die Sifa unter Einbeziehung des Unternehmers/Unternehmervertreters und ggf. zusätzlich des/der Sicherheitsbeauftragten und betroffenen Beschäftigten. Dabei werden Gefahren aufgenommen, eingeordnet, klassifiziert und von der Arbeitssicherheit analysiert. In welchen Zusammenhang stehen die Gefährdungsanalyse und die Gefährdungsbeurteilung? Ich sehr hier keinen Zusammenhang.
Antwort:
Den Begriff Gefährdungsanalyse gibt es im aktuellen Arbeitsschutzrecht nicht.
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) werden die Begriffe Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) und Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG) verwandt.
Im Mutterschutzgesetz und in den Verordnungen zum ArbSchG (Biostoffverordnung, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung,) steht der Begriff Gefährdungsbeurteilung. Auch in den berufsgenossenschaftlichen (DGUV) Vorschriften und Regeln wird der Begriff Gefährdungsbeurteilung genutzt.
Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 ArbSchG der Arbeitgeber
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz „Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei …..
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, …
In der früheren Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde der Hersteller einer Maschine verpflichtet eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit der Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln.
Der Begriff Gefahrenanalyse wurde in der geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch den Begriff Risikobeurteilung ersetzt.