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Wozu gibt es die objektorientierte Gefährdungsermittlung, wenn diese nicht ausreichend ist für eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen?

KomNet Dialog 24035

Stand: 11.06.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Ich befinde mich derzeit in der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Gemäß meiner Ausbildungsunterlage GUV 83.0 (Grundbegriffe des Arbeitsschutzes) ist eine objektorientierte Gefährdungsermittlung nicht für eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen ausreichend, da diese tätigkeitsorientiert erfolgen muss. Meine Frage: 1. Wozu gibt es die objektorientierte Gefährdungsermittlung, wenn diese nicht ausreichend ist für eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen? 2. Ist die arbeitsablauforientierte Gefährdungsermittlung ausreichend für eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen?

Antwort:

Seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- nimmt die Zahl der Hilfsmittel, aber leider auch die Zahl der Begriffskreationen ständig zu.

Zur Beantwortung Ihrer Frage sollte man sich dem ursprünglichen Gesetzestext in § 5 Arbeitsschutzgesetz zuwenden.
Demnach hat der Arbeitgeber "durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Tätigkeiten ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend".

Zu Recht stellen Sie fest, dass vom Grundsatz her die Beurteilung "tätigkeitsbezogen" erfolgen soll.
Bei der systematischen Erfassung der Gefährdung sind also alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe in Betrieben, also auch z.B. Wartungen, Instandhaltungen und Reparaturen etc. zu berücksichtigen.
Eine "arbeitsablauforientierte" Gefährdungsbeurteilung in dem Sinne, dass alle diese Tätigkeiten abdeckend erfasst werden, ist also gesetzeskonform.

In einigen Hilfsmitteln wird auch der Begriff "objektbezogene Gefährdungsbeurteilung" verwendet.
Dieser Begriff entstammt nicht dem Arbeitsschutzgesetz. Laut diesen Hilfsmitteln soll eine "objektbezogene Gefährdungsbeurteilung" dann erfolgen, wenn eine Tätigkeit an einem festen, stationären Arbeitsplatz , z.B. einem Büroarbeitsplatz durchgeführt wird. Der etwas unglückliche Begriff "Objektbezogen" bezieht sich also auf gleichartige Tätigkeiten an nur einem, festen Arbeitsplatz ("Bauobjekt").
Eine derartige Vorgehensweise ist nach dem o. g. Gesetzesauszug aber ebenfalls zulässig, wenn damit die Tätigkeit im Betrieb abdeckend beurteilt ist.

Fazit:
Ob "objektbezogene", d. h. arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung am stationären Arbeitsplatz oder "arbeitsablauforientierte" Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung aller Tätigkeiten insbesondere bei instationären Arbeitsplätzen, beides ist rechtskonform, sofern alle Gefährdungen einbezogen werden.

Hinweis:
Auf die Internetseite www.gefaehrdungsbeurteilung.de möchten wir hinweisen.