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Muss für jeden einzelnen Bildschirmarbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

KomNet Dialog 12608

Stand: 02.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Auf einem Seminar habe ich gehört, dass es notwendig ist, in einem Büro mit nahezu ausschließlich Bildschirmarbeitsplätzen, für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Ist das so richtig?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- trifft zu der Thematik unter § 5 Abs. 2 ArbSchG eine eindeutige Aussage:

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Auch die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - bezieht sich unter § 3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" auf § 5 des ArbSchG. Auch diese Vorschrift steht somit einer Verfahrensweise nicht entgegen, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung für einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit vorzunehmen.


Voraussetzung ist, dass die Arbeitsbedingungen tatsächlich gleichartig sind. So ist es z.B. bei Bildschirmarbeitsplätzen durchaus möglich, dass bestimmte Arbeitsbedingungen gleichartig sind, wie Tisch, Bestuhlung, Monitor andere Arbeitsbedingungen wiederum unterschiedlich sind, wie z. B. Tageslichteinfall oder Anordnung der Bildschirmarbeitsplätze.


Die Anforderungen an sichere und gesundheitsgerechte Bildschirmarbeitsplätze werden im Anhang der ArbStättV unter Ziffer 6 genannt.


Eine Online-Praxishilfe zur Gefährdungsbeurteilung an Büroarbeitsplätzen erhalten Sie z.B. unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de.

Auf die DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetrieb und die DGUV Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze: Leitfaden für die Gestaltung weisen wir hin.