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Ist das Arbeiten unter Lasten zulässig, die einzig über ein Hebekissen angehoben werden?

KomNet Dialog 43484

Stand: 10.03.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Ist der alleinige Einsatz von Hebekissen für das Anheben von Lasten zur Ausführung von geringfügigen Arbeiten unterhalb einer Last zulässig? Es sollen kleine Montagearbeiten (es soll etwas angeschraubt werden) unter ca. 100-150 kg schweren Geräten mit einem Hebekissen ermöglicht werden. In der BetrSichV im Anhang 1 unter Punkt 2 finde ich nicht wirklich etwas Passendes, was mich unterstützt bei meiner Forderung nach Abstützungen während der Ausführung der Arbeiten.

Antwort:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (GBU) gem. § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) alle Gefährdungen zu berücksichtigen, der seine Beschäftigten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Im Rahmen dieser GBU hat sich der Arbeitgeber über die Eignung des Arbeitsmittels im Zusammenhang mit der geplanten Verwendung zu informieren und dabei auch Informationen zu beschaffen, die in den Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller des Arbeitsmittels (Hebekissen) angegeben werden (vgl. § 3 Abs. 2, 3 und 4 BetrSichV).


In allen hier bekannten Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen von Herstellern solcher Hebekissen sind eindeutige Sicherheitshinweise enthalten die ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich nicht unter der angehobenen Last aufgehalten werden darf. Weiter wird in diesen Anleitungen ausgeführt, dass die Verwendung nicht erfolgen darf, "um an oder unter der Last Reparaturarbeiten oder Inspektionen auszuführen".


Daher sind im Vorfeld der Ausführung notwendiger Arbeiten mit einem solchen Hebekissen Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass "Lasten sicher angeschlagen werden" (vgl. Anhang 1 Nr. 2.5 lit. b, c, d BetrSichV) und so beispielsweise in diesem Sinne ein sicherer Unterbau - zeitgleich mit dem Hubvorgang - stattfinden muss. Weiter wird in der Betriebssicherheitsverordnung ausgeführt, dass " Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemittel über ungeschützte Beschäftigte geführt werden" dürfen (vgl. Anhang 1 Nr. 2.5 lit. g BetrSichV). Ein Hebekissen stellt per se ein kraftschlüssiges Arbeitsmittel zum Heben von Lasten dar.


Daher ist der alleinige Einsatz von Hebekissen und damit verbunden die Arbeit unter so angehobenen Gegenständen nicht zulässig.