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Ist es zulässig, eine Palette mittels Hubwagen neben dem Arbeitstisch auf Tischniveau anzuheben und dort bis zur vollständigen Befüllung auf Arbeitshöhe stehen zu lassen?

KomNet Dialog 43319

Stand: 02.11.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Bei uns werden Kleinteile in manueller Fertigung an Arbeitstischen vormontiert, diese müssen danach in eine Euro-Palette mit Aufsetzrahmen abgelegt werden. Ist es zulässig, die Palette mittels Hubwagen neben dem Arbeitstisch auf Tischniveau anzuheben und dort bis zur vollständigen Befüllung auf Arbeitshöhe stehen zu lassen, um dort die Teile ergonomisch ablegen zu können oder muss diese mittels fest installiertem Scherentisch geschehen? Zum Teil werden an den Teilen in der Palette auch noch kleinere Arbeiten (Klebeetiketten anbringen, etc.) durchgeführt.

Antwort:

Der von Ihnen geschilderte Anwendungsfall scheint auf den ersten Blick praktikabel zu sein. Dennoch ist bei der Verwendung eines solchen Hubgerätes bzw. des nach der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" als Flurförderzeug geltendes Arbeitsmittel die bestimmungsgemäße Verwendung zu berücksichtigen. In aller Regel lassen sich diese Hubwagen ohnehin herstellerseitig schon nicht auf die Hubhöhe eines ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatzes (z. B. ca. 750 mm) anheben und sind in aller Regel bei ca. 200 mm Hub begrenzt. Weiterhin beschreiben die Hersteller in der zugehörenden Bedienungsanleitung, dass ein gesichertes Abstellen mit ganz abgesenkter Lastgabel zu erfolgen hat. Um ein solches Abstellen handelt es sich auch in Ihrem Fall, wobei Sie zusätzlich noch "kleinere Arbeiten" an der angehobenen Palette verrichten lassen möchten.


Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels einzuschätzen und dabei u.a. auch Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren als auch die Arbeitsgegenstände mit zu berücksichtigen (BetrSichV, § 3 Abs. 2). Im Ergebnis daraus wird, auch aufgrund der hier zuvor gemachten Ausführungen, nur herauskommen können, dass die sichere Verwendung des Arbeitsmittels für den von ihnen beschriebenen Anwendungsfall nicht möglich ist. Der von Ihnen bereits angeführte Scherentisch ist genau für solche Anwendungsfälle vorgesehen.