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Gibt es eine Vorschrift, nach der ein Lagerbereich für Gasflaschen im Freien überdacht sein muss?

KomNet Dialog 18062

Stand: 06.01.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Lagerung von Druckbehältern

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Frage:

Gibt es eine Vorschrift, nach der ein Lagerbereich für Gasflaschen im Freien überdacht sein muss?

Antwort:

Im Regelfall ist eine Überdachung nicht erforderlich. Ob sie erforderlich ist, muss durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden.


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 6 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - und § 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier für das Gasflaschenlager, durchzuführen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung festzulegen und umzusetzen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren.


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.


Neben der grundsätzlich zu berücksichtigenden TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" sind bei der Lagerung von Gasflaschen die entsprechenden Anforderungen der technischen Regeln wir die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (Kapitel 8 ff) heranzuziehen.


Weitere Informationen zum Umgang und Lagern von Druckgasbehältern können auch den "Sicherheitshinweisen - 10 Regeln für den Umgang mit Druckgasflaschen" entnommen werden.