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Welche Übergangsfristen können durch Veröffentlichung einer Technischen Regel ausgelöst werden?

KomNet Dialog 13519

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Welche Übergangsfristen gelten, wenn sich durch Veröffentlichung einer Technischen Regel Änderungen in den gesetzlichen Vorgaben ergeben? Speziell: Mit der letzten Revision der TRGS 900 im März 2011 wurden für einige Stoffe, für die es noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte gab, solche eingeführt. Welche Frist hat man als Unternehmen ab der Veröffentlichung der TRGS, wenn man die Einhaltung von neu veröffentlichten Arbeitsplatzgrenzwerten durch technische Maßnahmen sicherstellen will (Umsetzung technischer Maßnahmen erfordert Zeit). Oder gelten technische Regeln unmittelbar ab ihrer Veröffentlichung sofort?

Antwort:

Die "Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS" www.baua.de/trgs werden vom gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV  gebildeten Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) vorgeschlagen und vom  Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. 
Mit den TRGS werden Regeln festgelegt, wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können.

Das bedeutet, dass sich die ´TRGS stets in dem von der Gefahrstoffverordnung vorgegebenen Rahmen bewegen und die Verordnung ausfüllen, aber keinesfalls Änderung der GefStoffV selber bewirken.
 
In der TRGS 001 ist erläutert, wie sich die Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neu gefassten TRGS auswirkt:

4 Beachtung von TRGS

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen

• ob diese Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den in der TRGS beschriebenen Vorgaben entsprechen,
• ob ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist,
• wie die Vorgaben der TRGS erreicht werden können.

(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen technische Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen des organisatorischen Arbeitsschutzes, der Hygiene oder der Arbeitsmedizin entsprechend der TRGS festzulegen.

(3) Erforderlichenfalls hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neu gefassten TRGS durchgeführt wurden, bestehende technische Schutzmaßnahmen an die neuen oder geänderten Regeln und Erkenntnisse anzupassen:

1. unverzüglich, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden,
2. nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht (s. auch § 3 Abs. 1 ArbSchG).
Die neuen Regeln und Erkenntnisse können Aussagen enthalten, wann die Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen bzw. eine Frist nach Satz 1 Nr. 2 nennen.