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Wenn vertraglich Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit vereinbart ist, muss der Arbeitgeber dann für den Sonntag einen Ausgleichstag bieten, wenn vertraglich eine 5 Tage Woche vorliegt?

KomNet Dialog 43461

Stand: 03.02.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Wenn vertraglich Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit vereinbart ist, muss der Arbeitgeber dann für den Sonntag einen Ausgleichstag bieten, wenn vertraglich eine 5 Tage Woche vorliegt? Oder kann der Arbeitgeber dort einfach auslassen, da ich mich ja mehr oder weniger zur Sonntagsarbeit "verpflichtet" habe?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fordert bei Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag für den Sonntag. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Bei einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, muss dieser Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden (§ 11 ArbZG). Bei dem Ersatzruhetag handelt es sich lediglich um einen freien Werktag (Werktag = Montag bis Samstag). Das Arbeitszeitgesetz geht somit von einer Regel-Arbeitswoche mit sechs Werktagen aus. Arbeiten Sie bei sechs Werktagen auch noch an einem Sonntag, müssen Sie anschließend einen Werktag arbeitsfrei haben. Dies ist kein zusätzlicher Urlaubstag, sondern ein i. d. R. unbezahlter freier Werktag innerhalb der vorgegebenen Fristen (zwei oder acht Wochen).


Haben Sie am Sonntag gearbeitet und anschließend eine 5-Tage-Woche, haben Sie i. d. R. automatisch an einem Werktag frei. Die Bestimmungen des ArbZG würden somit beachtet. Tarifvertraglich wird die Sonntagsarbeit mit Zuschlägen vergütet (Zeit- oder Lohnzuschläge). Ein freier Tag extra für die Sonntagsarbeit ist bei Lohnzuschlägen nicht vorgeschrieben.