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Kann ein Ersatzruhetag auch vorher genommen werden, z.B. am Montag schon, wenn der Arbeitnehmer am folgenden Sonntag erst arbeitet?

KomNet Dialog 28918

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Kann ein Ersatzruhetag auch vorher genommen werden, z.B. am Montag schon, wenn der Arbeitnehmer am folgenden Sonntag erst arbeitet? Oder gilt der Zeitraum von zwei Wochen laut §11 ArbZG ab dem Sonntag, an welchem er gearbeitet hat?

Antwort:

Der Ausgleich für Sonntagsarbeit ist im § 11 Abs.3 Arbeitszeitgesetz geregelt:

"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist."


D. h. der Ersatzruhetag darf auch vor dem entsprechenden Sonntag genommen werden. Entscheidend ist immer, dass der Beurteilungszeitraum von 14 Tagen den Sonntag einschließt.