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Muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit Gefahrstoffen explizit dokumentiert werden, ob eine niedrige, mittlere oder hohe Gefährdung für dermale und inhalative Aufnahme vorliegt?

KomNet Dialog 43452

Stand: 11.03.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit Gefahrstoffen (Isocyanide) explizit dokumentiert werden, ob eine niedrige, mittlere oder hohe Gefährdung für dermale und inhalative Aufnahme vorliegt? (Die TRGS 430 (hier insb. Nr. 6) i. V. mit der TRGS 400 (hier insb. Nr. 8) und der DGUV Information 213-078 hier insb. Nr. 8.4) erscheint uns hier nicht eindeutig.)

Antwort:

Nein, eine grundlegende Verpflichtung die Gefährdungen explizit in die Kategorien: gering, mittel und hoch einzustufen, und diese Stufeneinteilung in der Gefährdungsbeurteilung anzugeben, geht aus den von Ihnen genannten Rechtsvorschriften bzw. Regelungen nicht hervor. Die Gefährdungen müssen jedoch alle bei der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

Eine Einschränkung bei der Dokumentationspflicht gilt jedoch bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung, hierbei kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden (vgl. §6, Abs. (10), GefStoffV). Es ist zu dokumentieren, dass eine geringe Gefährdung festgestellt wurde. Dies ist zu begründen durch Angabe der geringen Menge, der geringen Häufigkeit, der niedrigen Exposition sowie der Eigenschaften der verwendeten oder freigesetzten Gefahrstoffe“ (vgl. TRGS 400, Abschn. 8, Abs. (6)).

Also lediglich bei Inanspruchnahme der oben genannten Ausnahmeregelung bei geringen Gefährdungen ist diese Gefahrenkategorie explizit zu benennen und zu begründen. Eine Kategorisierung der Gefährdungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung macht generell insofern Sinn, als dies bei einer Priorisierung der zu ergreifenden Maßnahmen hilfreich ist. Ebenso kann sich der Zeitraum, in dem die Maßnahmen überprüft werden, an dieser Zuordnung orientieren.

 

Weiterführende Hinweise und Hilfestellungen

Auf Seite 13 der Empfehlung Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung – vergießen elektronischer Bauteile mit Vergussmassen, die Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) enthalten, (DGUV Information 213-731), befindet sich eine exemplarische Gefährdungsermittlung und Beurteilung mit konkreten Beispielen zu geringer bis hoher dermaler bzw. inhalativer Gefährdung (Link: https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/MjEzLTczMQ--)

Allgemeine Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung finden sich im „Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung“ der BGETEM (Link: https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/UzAxNw--)