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Gibt es eine Vorschrift oder Empfehlung, wann für Service-. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Gasanlagen Gaswarngeräte zur Raumluftüberwachung zum Einsatz kommen und wann Personengeräte?

KomNet Dialog 43047

Stand: 26.02.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Für Service-. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Gasanlagen (GDRMA, BGAA, etc.) werden durch unsere Mitarbeiter Gaswarngeräte eingesetzt. In der Regel sind für einen Serviceinsatz 2 Mitarbeiter gemeinsam unterwegs und nutzen ein großes Gerät, dass zunächst zur Freimessung und während der Arbeiten zur Raumluftüberwachung verschiedener Gase sowie ggf. eine Ex-Überwachung dient. Einige Kunden schreiben jedoch in Ihren Anlagen die Nutzung von Personengeräten vor. Die Kollegen, die für diese Kunden arbeiten haben wir diese angeschafft. Auch andere Kunden sprechen uns darauf an, haben diesbzgl. aber keine internen Vorschriften. Gibt es hier eine Vorschrift/Empfhelung, wann das eine und wann das andere Einzusetzen ist oder ist dies im Rahmen der Gefärhdungsbeurteilung zu klären.

Antwort:

Die Frage, welches Gaswarngerät zu wählen ist, ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Sie als Wartungsfirma sind dafür verantwortlich, dass Ihre Beschäftigten während ihrer Tätigkeiten bei Ihren Kunden geschützt sind. Dazu orientieren Sie Ihre abgeleiteten Maßnahmen an den geltenden Rechtsvorgaben, wie u.a. der Gefahrstoffverordnung. Dabei spielt für die Feststellung der inhalativen Exposition und die notwendigen Maßnahmen die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" eine zentrale Rolle. In der TRGS 402, Abschnitt 4, Abs. 3 findet sich zu Ihrer Frage folgendes:

"Grundsätzlich sollen Arbeitsplatzmessungen personenbezogen mit an der Person getragenen oder mobil im Atembereich der Beschäftigten mitgeführten Systemen erfolgen. Ausnahmsweise können auch stationäre Messsysteme eingesetzt werden, wenn die Messergebnisse eine Beurteilung der Exposition erlauben. Die Probenahme soll bei stationären Messungen in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe des Arbeitnehmers erfolgen. In Zweifelsfällen ist dann als Messort der Ort höheren Risikos zu wählen. Die Entscheidung für stationäre Messungen ist im Einzelfall zu begründen."


Die Auswahlkriterien für die Wahl des geeigneten Messgerätes sind branchenspezifisch auch in der DGUV Information 213-072 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff" zu finden. Aus den Definitionen der unterschiedlichen Gaswarneinrichtungen (Abschnitt 2.1) geht schon der Vorteil der personengetragenen Gaswarneinrichtung hervor. Diese misst direkt im Atembereich der jeweiligen Person und bildet so die tatsächliche Exposition sehr genau ab. Im Abschnitt "Auswahlkriterien" werden die entsprechenden DIN-Vorschriften zu Anforderungen an Gaswarngeräte genannt (vgl. Abschnitt 3), die weitere Informationen über den jeweiligen Einsatzzweck enthalten.

Inwieweit die Nutzung ortsfester, tragbarer und/oder personengetragener Gaswarngeräte notwendig und sinnvoll für Ihre Tätigkeiten ist, wird in Ihrer Gefährdungsbeurteilung - wie in Ihrer Frage bereits vermutet - festgestellt, begründet und dokumentiert. Das Ergebnis hängt immer von der Art des Arbeitsplatzes und natürlich der Gase ab. Handelt es sich bspw. um Tätigkeiten mit Lösemitteln, so findet man in der DGUV Information 213-072 "Lösemittel" die Aussage, dass personenbezogene Messungen im Atembereich ortsfesten Luftmessungen vorzuziehen sind (vgl. Abschnitt 5.1.1).