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Gibt es eine Vorgabe, wie ein Gaslager gekennzeichnet werden muss?

KomNet Dialog 21932

Stand: 11.09.2014

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Gibt es eine Vorgabe, wie ein Gaslager gekennzeichnet werden muss? Welche Beschilderung muss angebracht sein?

Antwort:

Die Kennzeichnung eines Gaslagers hängt von den dort gelagerten Gasen und sonstigen Tätigkeiten ab, wie z. B. Umschlag mit Flurförderzeugen oder z. B. Abfülltätigkeit.

Im Rahmen einer Gefährdungsermittlung ist zu prüfen, ob es sich um brennbare, brandfördernde oder giftige bzw. den Luftsauerstoff verdrängende Gase handelt. In der nach § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - bzw. § 6 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung ist auch darzulegen, durch welche Arbeitsschutzmaßnahmen ein sicherer Betrieb des Lagers gewährleistet ist. Hierzu gehört auch eine ausreichende Sicherheits- und Gesundheitsschutz- kennzeichnung, die auf mögliche Brand-, Explosions- und/oder Gesundheitsgefahren hinweist.

Im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - "Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1" wird unter Nr. 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abs. 2 folgende Anforderung gestellt:
"(1) ...
(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen.
..."

Die v. g. Richtlinien wurden mit Inkrafttreten der ArbStättV, deren Anhang und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR - in nationales Recht umgesetzt. Hinweise und Vorgaben zur Kennzeichnung werden u. a. in der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" gegeben. Die Ausführung der Sicherheitszeichen, Warnschilder und Gebotsschilder ist in der DIN 4844-2:2012-12 geregelt.

Die Beschilderung eines Gaslagers muss demnach vor allen, anhand einer auf den jeweiligen Betrieb abgestimmtem Gefährdungsbeurteilung, möglichen Brand-, Explosions- und/oder Gesundheitsgefahren warnen.

Eine allgemeine "Standardvorgabe" die für Kennzeichnung von Gaslägern oder sonstigen Betriebsstätten ist daher nicht sinnvoll.