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Darf man in einer Notaufnahme durch andere Maßnahmen während des Verabreichens der Anästesie auf ein sicheres Instrument verzichten?

KomNet Dialog 43445

Stand: 18.01.2021

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Technische Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

In einer Notaufnahme werden in Fingern Lokalanästesien gesetzt. Es sind verschiedene sichere Instrumente ausgetestet worden. Deren Einsatz ist unpraktikabel, weil die Einstichstelle nicht genau gesehen werden kann. Darf man auch in einer Notaufnahme durch andere Maßnahmen während des Verabreichens der Anästesie auf ein sicheres Instrument verzichten? In einer Kinderambulanz wird ein Medikament gespritzt, bei dem es zur gleichen Problematik kommt, auch hier sind schon viele Produkte getestet worden. Auch hier besteht die gleiche Frage.

Antwort:

Nach Abschnitt 4.2.5 der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege", 4. Ausgabe März 2014 mit Änderung vom 2.5.2018, GMBl Nr. 15, sind beim Umgang mit benutzten medizinischen Instrumenten und Geräten Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren.

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist ein integrierter Ansatz zur Minimierung des Risikos von Nadelstichverletzungen (NSV) unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung des Prinzip TOP hat zu erfolgen.



In Absatz 4 der TRBA 250 wird festgelegt, dass Sicherheitsgeräte bei Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme aufgrund einer erhöhter Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr und z. B. auch bei Blutabnahmen einzusetzen sind.

Der Einsatz von geeigneten Sicherheitsgeräten hat Vorrang vor der Verwendung herkömmlicher Geräte und Anwendung organisatorischer Maßnahmen einschließlich PSA.


Von diesem Prinzip kann nur abgewichen werden, wenn geeignete Sicherheitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen:

  • für die durchzuführende  Tätigkeit noch nicht vorhanden/ auf dem Markt nicht erhältlich sind oder
  • die in der TRBA 250, Absatz 4, Nummer 3  geforderten Eigenschaften von vorhandenen Sicherheitsgeräten nicht erfüllt werden.


Sind geeignete Sicherheitsgeräte nicht vorhanden, hat der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung das Unfallrisiko und das Infektionsrisiko zu bewerten, zu dokumentieren und angemessene Maßnahmen zur Minimierung der Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten zu treffen.


Eine Hilfestellung bei der Auswahl von Sicherheitsgeräten bietet Arbeitgebern das „Verzeichnis sicherer Produkte“ im Portal www.sicheres-krankenhaus.de der Unfallkasse NRW

Die Auswahl der Sicherheitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass trotz der Anwendung von Sicherheitsgeräten nicht auf die Umsetzung organisatorischer Maßnahmen und die Verwendung von PSA nicht verzichtet werden darf.


In Kinderambulanzen ist analog zu verfahren.