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Welche Möglichkeiten hat ein Pflegeheimbetreiber, seine Beschäftigten durch Verletzungen von Akupunkturnadeln zu schützen, die von einem externen Arzt benutzt werden?

KomNet Dialog 24024

Stand: 16.01.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

In einer Pflegeeinrichtung werden vom betreuenden Hausarzt Patienten mit Akupunktur behandelt. Die Nadeln verbleiben beim Patienten und sollen dann nach einer "Wirkzeit" von 30 Minuten von den Beschäftigten der Pflegeeinrichtung entfernt und entsorgt werden. Regelmäßig verlieren die Patienten ihre Nadel, welche dann vorerst unauffindbar im Pflegebett verschollen sind. Es kam schon vereinzelt zu "nichtblutigen" Stichverletzungen bei den Beschäftigten. Der behandelnde Arzt sieht darin keine Gefährdung. Der Betriebsarzt sieht keine Möglichkeit die Behandlungsmethode des Kollegen in Frage zu stellen, mit dem Hinweis, dass es keine sicheren Akupunkturnadel gibt. Welche Möglichkeiten bleiben dem Arbeitgeber hier eine vernünftige Regelung zu treffen? Kann der Pflegeheimbetreiber die "Assistenz" des Hausarztes durch seine Beschäftigten eventl. sogar verweigern?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 Biostoffverordnung (BiostoffV) i.V. mit TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" beim Umgang mit benutzten medizinischen Instrumenten und Geräten Maßnahmen festzulegen, um eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten zu minimieren.

Dabei ist ein integrierter Ansatz zur Risikominimierung von Nadelstichverletzungen (NSV) unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen notwendig.


Bei Akupunkturnadeln stehen geeignete Sicherheitsgeräte nicht zur Verfügung. Dadurch muss der Arbeitgeber in Abhängigkeit zum vorhandenen Gefährdungspotenzial (ggfs. bekanntem Infektionsstatus des Patienten: HIV, HBV, HCV positiv) geeignete organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen ermitteln und umsetzen.


Grundsätzlich könnte der Pflegeheimbetreiber, wenn er aufgrund der Gefährdungsbeurteilung (z. B. infolge des Infektionsstatus des Patienten) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Assistenz der Beschäftigten nicht verantwortbar ist, diese verweigern. Allerdings würde eine Verweigerung der Assistenz durch Beschäftigte die Problematik der späteren Nadelstichverletzungen durch "verlorene Nadeln" nicht vermeiden.


Sinnvoll wären organisatorische Maßnahmen, wie z. B. eine genaue Dokumentation der Anzahl der gesetzten und entfernten Nadeln. Bei "verlorenen Nadeln" müsste das Pflege- und Servicepersonal (Bettwäschewechsel) ggf. mit geeigneten Schutzhandschuhen arbeiten. Da es offensichtlich eine Vielzahl verschiedener Akupunkturnadeln gibt, könnte bei der Auswahl der Nadeln auf bessere Sichtbarkeit geachtet werden (Farbige Nadeln oder Markierung der Nadeln mit angeklebten "Fähnchen").