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Inwiefern ist ein Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern Arbeitsschutzbrillen mit Korrekturgläsern zur Verfügung zu stellen? Welche Alternativen sind möglich?

KomNet Dialog 1421

Stand: 13.07.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Individuell angepasste PSA

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Frage:

Inwiefern ist ein Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern Arbeitsschutzbrillen mit Korrekturgläsern zur Verfügung zu stellen? Sind andere Alternativen (Korbbrillen, Überbrillen) geeignet/zumutbar bei einer täglichen Tragezeit von ca. 7 Stunden?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, durch die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden. Wenn eine Gefährdung der Augen nicht anders vermieden werden kann, hat der Arbeitgeber entsprechenden Augenschutz zur Verfügung zu stellen, bei fehlsichtigen Arbeitnehmern z.B. Korrektionsschutzbrillen. Welche Schutzbrillen im einzelnen in Frage kommen, muss im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) bestimmt werden.


Für die Auswahl der Augenschutzgeräte ist es zweckmäßig, diese zunächst vor Ort zu erproben. Gemäß der DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" sind Korb- oder Überbrillen in der Regel nur für kurzfristige Arbeiten über wenige Minuten geeignet. Kombinationen von handelsüblichen Korrekturbrillen mit Korb- oder Überbrillen neigen außerdem zum Beschlagen und verursachen häufig Doppelbilder oder Spiegelungen. Daher werden solche Kombinationen, unabhängig von der zusätzlichen Gefährdung, von den Arbeitnehmern oftmals abgelehnt.


Korrektionsschutzbrillen werden erfahrungsgemäß von den betroffenen Personen problemlos getragen und darüber hinaus besser gepflegt als herkömmliche Schutzbrillen. So gleicht sich der höhere Anschaffungspreis in der Regel durch die erheblich längere Benutzungsdauer aus.


Auf die FAQs des Sachgebiets Augenschutz der DGUV weisen wir hin.