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Wie sind bei selten ausgeführten Arbeiten, die zudem nicht immer von denselben Personen ausgeführt werden, die Arbeitsplatzgrenzwerte hinsichtlich möglicher Überschreitungen zu bewerten?

KomNet Dialog 43436

Stand: 06.01.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte

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Frage:

Eine Rührdrucknutsche wird im Zuge eines Betriebsversuchs zum Befahren durch Schichtmitarbeiter vorbereitet, die Mitarbeiter müssen über einen Zeitraum von ca. 2 Stunden Arbeiten im Innenraum des Behälters ausführen. Um den Behälter vor dem Befahren zu reinigen, wurde dieser mit Lösemittel und anschließend mit Wasser gespült, danach wurden alle Verbindungen von anderen Anlagenteilen zur Nutsche getrennt und der Behälter geöffnet, um ihn mittels Lüfter zu belüften. Beim Freimessen wurde wiederholt festgestellt, dass der Anteil des Lösemittels in der Luft im Behälter über dem AGW und knapp über dem Produkt aus AGW und ÜF (AGW des Lösemittels: 50 ppm mit einem ÜF von 2) liegt. Die Arbeit, die im Behälter ausgeführt wird, erfolgt ca. 3-4 mal im Jahr ausgeführt. Da diese Arbeit also selten ist und nicht immer von den selben Personen ausgeführt wird, nun zur Frage: Nach meinem Verständnis ist der AGW ein Schichtmittelwert an dem 'normalen' Arbeitsplatz eines Mitarbeiters, genauso wie die Kurzzeitwerte. Sind diese Grenzwerte dann auch für die oben genannte Arbeit anzuwenden, da diese ja sozusagen "außer der Reihe" passiert und der Mitarbeiter diese Exposition einmal im Jahr hat. Darf der AGW also hier auch über den ÜF überschritten werden? Außerdem: Das Lösemittel, das zum Spülen verwendet wurde, ist in der TRGS 900 mit H für hautresorptiv markiert. Im Abschnitt 2.6 Hautresorptive Stoffe (2) steht, dass die Einhaltung des Luftgrenzwertes (also der AGW) für den Schutz der Gesundheit nicht ausreichend ist. Bedeutet das, dass bei einem Befahren des Behälters mit der oben genannten Überschreitung des AGW*ÜF eine Abschirmung des Mitarbeiters gegen dermale Kontamination bei der Arbeit zwingend erforderlich ist, auch wenn der Stoff "nur" im ppm-Bereich in der Luft vorliegt? Oder anders ist ein "CSA" zwingend notwendig?

Antwort:

Auch wenn diese Arbeiten nur 3-4 mal Jahr durchgeführt werden, ist jedes mal der AGW für diesen einen Tag/diese eine Schicht einzuhalten. Bitte berücksichtigen Sie bei AGWs mit Spitzenbegrenzung, dass der AGW bei Stoffen der Kategorie I nur für 15 min mit dem Überschreitungsfaktor überschritten werden darf und das maximal 4 x pro Schicht (immer im Abstand von einer Stunde). Bei Stoffen der Kategorie II sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, solange das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer eingehalten wird. Beispiel: Bei einem ÜF von 8 (für 15 min) ist auch ein ÜF 4 über 30 min oder ein ÜF 2 über 60 min möglich (Nr. 2.3 Abs. 5 TRGS 900).

Wird beim Freimessen das Produkt aus AGW und ÜF gemessen, ist davon auszugehen, dass der AGW für diese 2 Stunden Arbeit deutlich überschritten wird. Es sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Vorrangig technische Maßnahmen.

Da zu "Hautkontakt" auch der Kontakt von Aerosolen, Gasen und Dämpfen mit der Haut zählt (Nr. 2.2 TRGS 401), sollte eine "Abschirmung" Ihres Mitarbeiters gegenüber dem Stoff erfolgen.