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Müssen Personen, die zur "Befähigten Person" geschult wurden, regelmäßig eine Wiederholungsschulung bekommen?

KomNet Dialog 15705

Stand: 10.10.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Wiederholung der Schulung zur "Befähigten Person"? Müssen Personen, die zur "Befähigten Person" geschult wurden, regelmäßig eine Wiederholungsschulung bekommen? Falls es keine gesetzliche Vorgabe gibt, sind Wiederholungsschulungen empfehlenswert?

Antwort:

Zur Prüfung befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV für diese Tätigkeit über Fachkenntnisse, die sie durch


1. Berufsausbildung,

2. Berufserfahrung und

3. zeitnahe berufliche Tätigkeit

erworben haben.


Mindestvoraussetzung sind die in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" genannten Kriterien. Gemäß Ziffer 2.4 der TRBS 1203 umfasst eine zeitnahe berufliche Tätigkeit

"eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung.

Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).

Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden."


Unter Ziffer 3 der TRBS 1203 werden zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen gestellt. Beispielsweise muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch.


Fazit: 

Eine angemessene Fort- bzw. Weiterbildung der befähigten Personen ist notwendig. Dies gilt insbesonders, wenn sich Defizite hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse abzeichnen, beispielsweise durch einer längere Unterbrechung der Prüftätigkeit.


Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um als befähigte Person Arbeitsmittel prüfen zu können. Dies umfasst auch die Festlegung von Unterweisungen und Wiederholungsschulungen. Hierbei soll er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. Bei Einhaltung der Vorgaben der TRBS 1203 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.