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Müssen Personen, die zur "Befähigten Person" geschult wurden, regelmäßig eine Wiederholungsschulung bekommen?

KomNet Dialog 15705

Stand: 16.01.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Wiederholung der Schulung zur "Befähigten Person"? Müssen Personen, die zur "Befähigten Person" geschult wurden, regelmäßig eine Wiederholungsschulung bekommen? Falls es keine gesetzliche Vorgabe gibt, sind Wiederholungsschulungen empfehlenswert?

Antwort:

Zur Prüfung befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für diese Tätigkeit über Fachkenntnisse, die sie durch

1. Berufsausbildung,

2. Berufserfahrung und

3. zeitnahe berufliche Tätigkeit

erworben haben.


Mindestvoraussetzung sind die in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" genannten Kriterien. Gemäß Abschnitt 2.4 Absatz 1 TRBS 1203 umfasst eine zeitnahe berufliche Tätigkeit

"Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung.

Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.

Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert werden."


Unter Abschnitt 3 der TRBS 1203 werden zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen gestellt.

In Abschnitt 3.1 "Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten" Absatz 4 ist nachzulesen:

"Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforderliche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht."


Eine angemessene Fort- bzw. Weiterbildung der befähigten Personen ist notwendig. Dies gilt ins besonders, wenn sich Defizite hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse abzeichnen, beispielsweise durch einer längere Unterbrechung der Prüftätigkeit.


Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um als befähigte Person Arbeitsmittel prüfen zu können. Dies umfasst auch die Festlegung von Unterweisungen und Wiederholungsschulungen. Hierbei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. Bei Einhaltung der Vorgaben der TRBS 1203 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.