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Wie groß ist die potentielle Gefahr, dass durch Nabendynamos von Fahrrädern eine explosionsfähige Atmosphäre zur Explosion gebracht wird?

KomNet Dialog 42861

Stand: 16.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Wir arbeiten in einem Chemiepark. Da dort die Wege relativ lang sind, werden vom Arbeitgeber Fahrräder mit Nabendynamo zur Benutzung bereitgestellt. In einigen Fällen müssen auch "EX- Bereiche" durchfahren werden. Wie groß ist die potentielle Gefahr, dass durch den Dynamo eine explosionsfähige Atmosphäre zur Explosion gebracht werden kann (die Fahrräder haben "normale Nabendynomos ohne AKKU.)

Antwort:

Im Regelfall funktioniert ein Nabendynamo nicht anders als ein "üblicher" Reifendynamo – die Permanentmagnete rotieren und die Spulen sind feststehend, insofern sind diesbezüglich keine anderen Zündquellen zu erwarten. Jedoch sind auch andere Bauarten möglich.


Inwieweit ein solcher Dynamo in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen bzw. explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden darf, kann im Regelfall nur der Hersteller beurteilen. Sofern die explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen eingeteilt wurden, sind dort entsprechend der Zoneneinteilung Geräte der jeweiligen unter Nr. 1.8 Anhang I Nr. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aufgeführten Kategorie zu verwenden. Der Nabendynamo kann ein solches Gerät sein. Entspricht er der jeweiligen Kategorie, kann er in der jeweiligen Zone verwendet werden.


Zu berücksichtigen ist aber auch, dass mit der gesamten Elektroinstallation eines Fahrrades  (z. B. Glühlampen, Schalter, Leitungen) potenzielle Zündquellen vorhanden sein können (z. B. durch Erhitzung oder Funkenbildung durch Abreißfunken, Kurzschlussspannung oder „Wackelkontakte“).


Ferner können Funken (und damit Zündquellen) auch durch das Umfallen des oder den Sturz mit dem Fahrrad verursacht werden.


Gemäß Anhang I Nr. 1 GefStoffV, Nr. 1.8 (1) dürfen Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und den dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt auch für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) sind, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt.


Ein bei der Arbeit genutztes Fahrrad ist ein Arbeitsmittel.


Somit ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV und der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes (§ 6 Abs. 9 GefStoffV) zu ermitteln, zu bewerten und zu dokumentieren, ob und unter welchen Voraussetzungen Fahrräder allgemein und solche mit Nabendynamos eines bestimmten Typs im Besonderen in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden dürfen.


Hierzu kann es u.U. erforderlich sein, für die festgelegten Zonen die Mindestzündenergie, die zur Entzündung des jeweiligen Gemisches erforderlich ist, zu ermitteln. Anhand dieser Ermittlungen kann dann im Explosionsschutzdokument eine Festlegung erfolgen, ob Fahrräder bzw. Fahrräder mit Nabendynamos eines bestimmten Typs in dem jeweiligen explosionsgefährdeten Bereich verwendet werden dürfen und ob zusätzliche Schutzmaßnahmen bei deren Verwendung ergriffen werden müssen.