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Darf ein Prüfer von Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen Konformitätserklärungen nach RL 20014/34/EU akzeptieren, obwohl diese noch nicht in nationales Recht überführt wurde?

KomNet Dialog 21999

Stand: 24.09.2014

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Im Rahmen einer Prüfung nach § 14/Anhang 4 der BetrSichV von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen kam folgende Frage auf: Vorgelegt wurde eine EG-Konformitätserklärung nach RL 2014/34/EU für ein Gerät in einem explosionsgefährdeten Bereich. Dass diese die Nachfolgerin der RL 94/9/EG ist, ist uns durchaus bekannt. Gleichzeitig stellte sich dem Prüfer die Frage, ob er in Deutschland/NRW eine Konformitätserklärung nach einer europäischen Richtlinie akzeptieren kann, die noch keine nationale Umsetzung erfahren hat? Wir waren davon ausgegangen, dass es gemäß § 42 (1) erst ab dem 20.04.2016 Konformitätserklärungen nach RL 2014/34/EU geben wird. Andererseits beziehen sich auch die aktuellen Konformitätserklärungen nicht auf das ProdSG oder die Explosionsschutzverordnung, sondern ausschließlich auf die RL 94/9/EG. Uns ist klar, dass dies eine rein formale Frage ist, da die Richtlinie 1:1 ins deutsche Recht übernommen werden muss, jedoch sind es erfahrungsgemäß bei einem Schadensfall selten die inhaltlichen, sondern oft die formalen Fragen, die vor Gericht diskutiert werden. Die Frage verkürzt: Darf ein Prüfer von Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen derzeit Konformitätserklärungen nach RL 20014/34/EU akzeptieren, bevor diese in nationales Recht überführt worden ist?

Antwort:

Notifizierte Stellen dürfen Zertifikate nach der Richtlinie 2014/34/EU nur mit einem Gültigkeitsdatum ab dem 20. April 2016 ausstellen. Weiterhin gilbt es folgende allgemeine Informationen zum Thema:

BAM-Fachinformation vom 20. August 2014

Neue Europäische Richtlinie für den Explosionsschutz

Für Geräte und Schutzsysteme, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, gilt ab dem 26. Februar 2014 die Richtlinie 2014/34/EU. Sie löst die Richtlinie 94/9/EG ab. Der Titel dieser Richtlinie lautet "Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)".

Mit dieser Neufassung wird die Anpassung an den sogenannten "Neuen Rechtsrahmen" möglich, das heißt die Musterbestimmungen des EG-Beschlusses Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten zu übernehmen sowie die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zu berücksichtigen.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU werden neben den Geräten und Schutzsystemen nunmehr auch Komponenten von Geräten und Schutzsystemen explizit genannt. Der Anhang I "Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien" sowie der Anhang II "Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen ..." wurden nicht verändert. Es hat sich gezeigt, dass es bei Herstellern, Betreibern und benannten Stellen bestimmte Fragen und Probleme zum Übergang von der Richtlinie 94/9/EG zur Richtlinie 2014/34/EU gibt, die häufig auftreten. BMAS, PTB und BAM haben deshalb vereinbart eine Seite ins Internet zu stellen, in der miteinander abgestimmte Antworten auf diese Fragen gegeben werden. Diese FAQ - Übergang von der Richtlinie 94/9/EG zur Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) - finden Sie hier.