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Bedeutet die Forderung im Gefahrstoffrecht nach technischen Lüftungen, dass diese alarmüberwacht sein müssen?

KomNet Dialog 42468

Stand: 18.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

In diversen Technischen Regeln zur Lagerung oder Bereitstellung von Gefahrstoffen werden technische Lüftungen gefordert. Bedeutet diese Forderung generell, dass die Lüftung alarmüberwacht sein muss, oder gilt dies nur, wenn eine Alarmüberwachung ausdrücklich gefordert wird?

Antwort:

Die in dem Technischen Regelwerk beschriebenen Schutzmaßnahmen sind zu beachten. Dazu gehört die Überwachung der Lüftung, wenn sie ausdrücklich gefordert ist. (TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen")

 

Ist die Überwachung der Lüftung nicht ausdrücklich gefordert ist, muss in einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz, § 6 Gefahrstoffverordnung, TRGS 400 und Nr. 3 der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern") beurteilt werden, ob es bei einem möglichen Ausfall der Lüftung zu Gefährdungen von Beschäftigten oder zu Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann. Wenn es zu diesen Gefährdungen kommen kann, muss die Lüftung überwacht werden.

 

In der TRGS 510, Nr. 4.3.1, Abs. 5 steht:

"Im Lager muss eine ausreichende Belüftung (siehe ASR A3.6) vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist."


Hier wird auf die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung" verwiesen. Dort heißt es in Nr. 6.7:

"Wenn Gesundheitsgefahren bei Ausfall oder Störung der RTL-Anlage auftreten können, sind die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden nötigen Maßnahmen festzulegen. Der Ausfall oder die Störung müssen durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden…"