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KomNet-Wissensdatenbank

Darf sich der Batterieladeplatz eines Staplers unmittelbar an einer Wand befinden?

KomNet Dialog 43361

Stand: 16.02.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Darf sich der Batterieladeplatz eines Staplers unmittelbar an einer Wand befinden? Zwischen Stapler und Wand ist dann kein Platz mehr, damit dort noch jemand laufen kann.

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.


Die Regelungen für Batterieladeplätze finden sich in der "VdS 2259 - Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge, Richtlinien zur Schadenverhütung" und in der BGHW Spezial Einsatz von Flurförderzeugen Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge SP 02.

In den beiden Publikationen ist nachzulesen, dass bei eingestelltem Flurförderzeug die Einzelladeplätze von den Bedienungsseiten begehbar sein müssen. Dazu sind Gänge von mindestens 0,6 m Breite um den gekennzeichneten Stellplatz erforderlich. Dies wird sehr anschaulich in Bild 2 der VDS 2259 und in Abbildung 2 "Mindestabstände und -abmessungen an Batterieladestellen" der SP02 dargestellt. Beim Betrachten der Bilder fällt auf, dass zwischen Wand und Ladeplatz ein ein Abstand von 0,6 m Breite besteht.