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Wie ist der Bereich um Ladestationen für Flurförderzeuge außerhalb der Ladezeiten frei zu halten?

KomNet Dialog 11958

Stand: 09.03.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Um eine Ladestation für Flurförderzeuge muss ein Bereich im Umkreis von 2,5 Metern von brennbaren Materialien freigehalten werden. Ist dieser Bereich auch freizuhalten, wenn das Flurförderzeug nicht geladen wird? Wenn nicht geladen wird, kann temporär brennbares Material abgestellt werden, wenn die Ladestation abgeklemmt wurde?

Antwort:

In der Broschüre BGHW Spezial "Einsatz von Flurförderzeugen - Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge" ist u. a. folgendes nachzulesen:


"Einzelladeplätze müssen durch geeignete, dauerhafte Markierungen, z. B. Anstrich auf dem Boden oder an der Wand, von anderen Betriebsbereichen optisch abgegrenzt sein. Einzelladeplätze müssen so angeordnet werden, dass Flurförderzeuge ungehindert in die gekennzeichneten Bereiche gefahren und dort abgestellt werden können. Selbstverständlich müssen die Einzelladeplätze jeweils für das größte Flurförderzeug bemessen sein. Bei eingestelltem Flurförderzeug müssen die Einzelladeplätze von den Bedienungsseiten begehbar sein. Dazu sind Gänge von mindestens 0,6 m Breite um den gekennzeichneten Stellplatz erforderlich. Die lichte Höhe des Einzelladeplatzes ist abhängig von der Bauhöhe des größten Flurförderzeuges. Sie muss jedoch mindestens 2 m betragen.


Der horizontale Abstand von Einzelladeplätzen zu brennbaren Bauteilen und anderen brennbaren Materialien, wie z. B. eingelagerter Ware, muss mindestens 2,50 m betragen. Weiterhin dürfen über Einzelladeplätzen weder brennbare Baustoffe verwendet, noch brennbare Materialien (z. B. in Regalen) eingelagert werden.


Feuer-, explosions- und explosivstoffgefährdete Bereiche müssen mindestens 5 m von Einzelladeplätzen entfernt sein."


Das bedeutet, dass der Bereich grundsätzlich als Ladestation vorgesehen und dementsprechend zu betreiben ist.

Soll außerhalb der Ladezeiten im Bereich der Ladestation brennbares Material gelagert werden, wäre mittels Gefährdungsbeurteilung zu klären, welche zusätzlichen Maßnahmen zu treffen sind, dass an der Ladestation keine Brandlasten entstehen können. 

Rein organisatorische Maßnahmen mittels Unterweisung der Beschäftigten, würde nach unserer Einschätzung, nicht ausreichend sein.


Hinweis:

Auf die VdS-Richtlinie 2259 "Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge" möchten wir hinweisen.