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Welche arbeitsschutzrelevanten Vorgaben sind bei der mechanischen Bearbeitung von Kupferelektroden mit 0,55% Beryllium (CuCo2Be) bzw. bei deren Anwendung im Rollnahtschweißverfahren zu berücksichtigen?

KomNet Dialog 43501

Stand: 31.03.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

Welche arbeitsschutzrelevanten Vorgaben sind bei der mechanischen Bearbeitung von Kupferelektroden mit 0,55% Beryllium Anteil (CuCo2Be) bzw. bei deren Anwendung im Rollnahtschweißverfahren zu berücksichtigen?

Antwort:

Schweißen kann abhängig von verschiedenen Schweißparametern bzw. arbeitsplatzspezifischen Faktoren (u. a. Elektrodenspannung, Körperhaltung) zu einer Exposition des Schweißers gegenüber verschiedenen partikelförmigen und gasförmigen Gefahrstoffen führen. Die Zusammensetzung der Gefahrstoffe hängt maßgeblich von den eingesetzten Werkstoffen und den Verfahrensparametern ab. Werden an Schweißarbeitsplätzen auch Nebenarbeiten wie Schleifen, Trennen, Putzen, Polieren etc. durchgeführt, entstehen aus den zu bearbeitenden Werkstücken sowie den eingesetzten Schleifmitteln durch mechanischen Abtrag zusätzliche Partikelemissionen.


Beim Einsatz der beschriebenen Kupferelektrode mit einem Berylliumanteil von 0,55 %, ist eine Exposition gegenüber Beryllium anzunehmen.

In der TRGS 528: Schweißtechnische Arbeiten ist gemäß Kapitel 4.1 grundsätzlich folgende Herangehensweise zu beachten (Link: TRGS 528):


„Kann bei schweißtechnischen Arbeiten eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen nicht vermieden werden, sind zur Beseitigung oder zur Minimierung der dadurch bedingten Gefährdung geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. Entsprechend der Gefahrstoffverordnung sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung folgende Maßnahmen in der aufgeführten Rangfolge zu berücksichtigen:

1. Substitutionsprüfung: Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren und Werkstoffen/Zusatzwerkstoffen (Abschnitt 4.2),

2. Lüftungstechnische und bauliche Maßnahmen (Abschnitte 4.3 bis 4.5),

3. Organisatorische und hygienische Maßnahmen (Abschnitt 4.6) und

4. Persönliche Schutzmaßnahmen (Abschnitt 4.7).“


Im Vergleich hierzu der Hinweis in Kapitel 4.2:


„Beim Widerstandsschweißen sollen nur berylliumfreie Elektroden z.B. Legierungen aus WCu, CuNi2Si, CuCrZr verwendet werden.“


Beryllium ist als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft. Weiterhin können Effekte an den Atmungsorganen wie zum Beispiel eine Berylliose auftreten (siehe TRGS 561, Kapitel 3.3.2).


Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten und dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zu Ermittlung der Exposition zu belegen (vgl. §10, Abs. (2), GefStoffV).

Der Arbeitsplatzgrenzwert für Beryllium liegt bei 0,14 µg/m3 für die einatembare bzw. 0,06 µg/m3 für die alveolengängige Fraktion (siehe TRGS 900, Kapitel 3).


Beim Arbeiten mit Beryllium ist weiterhin zu beachten, dass der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen muss. (siehe ArbMedVV Anhang Teil 1 (1)).


Schweißrauche können durch verschiedene technische Maßnahmen aus dem Atembereich entfernt werden, u. a. durch verschiedene Absaugungstechniken, technische Raumlüftungsanlagen (eine alleinige Lüftung durch Türen und Fenster ist wegen ihrer Witterungsabhängigkeit möglicherweise nicht ausreichend) (vgl. DGUV Information 209-077).