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Stimmt es, dass bei der Sammlung von Papier, Altglas und Altkleidern die Lenk und Ruhezeiten gelten?

KomNet Dialog 43347

Stand: 11.01.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Ich arbeite als Berufskraftfahrer in einem Entsorgungsunternehmen. Fahrer von Hausmüllfahrzeugen sind von Lenk- und Ruhezeiten befreit, für sie gilt das Arbeitszeitgesetz. Nun werde ich aber in der Sammlung von Papier, Altglas und Altkleidern eingesetzt, welche in öffentlichen Containern gesammelt werden. Stimmt es, dass hier die Lenk- und Ruhezeiten gelten? Die Befreiung gilt meines Wissens nur bei der Sammlung von „Haus zu Haus“.

Antwort:

Die Freistellung für Hausmüllbeförderungen gilt für Beförderungen, die im Rahmen von Sammeltätigkeiten erfolgen, die durch kurze Fahrstrecken von Haus zu Haus in langsamem Tempo, ständigen Fahrtunterbrechungen und Pausen zum Einsammeln der in den Tonnen befindlichen Stoffen gekennzeichnet sind. Eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung kommt nur in Betracht, soweit es sich um die Abfuhr von Hausmüll handelt. Als Hausmüll werden feste Abfälle bezeichnet, die im Rahmen einer normalen Haushaltsführung in Privathaushalten entstehen und durch die Müllabfuhr abgefahren werden.


Für das Einsammeln der Inhalte von Papiercontainern usw. besteht keine Ausnahmeregelung. Diese Transporte sind damit nachweispflichtig.