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Gilt die EU-Verordnung Nr. 561/2006 auch für die Bereiche Müllabfuhr, Stadtreinigung und Containerdienst?

KomNet Dialog 17117

Stand: 04.10.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Gilt die EU-Verordnung Nr. 561/2006 auch für die Bereiche Müllabfuhr, Stadtreinigung und Containerdienst?

Antwort:

Die Fahrpersonalverordnung - FPersV regelt in § 18 nationale Ausnahmen gemäß der VO (EG) Nr. 561/2006 und der VO (EWG) 3821/85.

Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Hausmüllabfuhr verwendet werden, sind gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV ausgenommen.

Hausmüllabfuhr
Die Freistellung für Hausmüllbeförderungen gilt für Beförderungen, die im Rahmen von Sammeltätigkeiten erfolgen, die durch kurze Fahrstrecken von Haus zu Haus in langsamem Tempo, ständigen Fahrtunterbrechungen und Pausen zum Einsammeln der in den Tonnen befindlichen Stoffe gekennzeichnet sind.
Diese Fahrten sind regelmäßig in einem eng abgrenzbaren lokalen bzw. regionalen Bereich angesiedelt.
Freigestellt ist auch die Anfahrt ins Sammelgebiet sowie die an die Sammlung anschließende Fahrt zur Abladestelle.

Hausmüll
Eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung kommt nur in Betracht, soweit es sich um die Abfuhr von Hausmüll handelt. Als Hausmüll werden feste Abfälle bezeichnet, die im Rahmen einer normalen Haushaltsführung in Privathaushalten entstehen und durch die Müllabfuhr abgefahren werden.

Die Ausnahme umfasst auch die Sperrmüllabfuhr im Rahmen der üblichen Termine für Sperrmüllabfuhr der Privathaushalte, nicht jedoch die Abfuhr von Sperrmüll, wenn einem Privathaushalt zuvor ein Container zur Verfügung gestellt wird, der gesondert abgeholt wird.

Die Entsorgung hausmüllähnlicher Abfälle aus Gewerbebetrieben fällt nur dann unter die Ausnahme, wenn diese zeitgleich mit der Abfuhr von Privathaushalten in derselben so genannten „Kommunaltour“ erfolgt.

Gewerbliche Abfälle/Sondermüll
Für die Abfuhr von Abfällen gewerblicher Art oder Sondermüll kommt eine Ausnahmeregelung nicht in Betracht.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 fallen auch Fahrzeuge zur Straßenunterhaltung und -kontrolle unter die Ausnahmen nach FPersV.