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Wie ist die Formulierung "besonders auszuweisen" in Bezug auf das Explosionsschutzdokument auszulegen?

KomNet Dialog 43346

Stand: 25.11.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgende Fragestellung zum Explosionsschutzdokument (gem. §6, Abs. 9 GefStoffV) möchte ich mit Ihnen teilen: In §6, Abs. 9 GefStoffV wird gefordert, dass Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische "besonders auszuweisen" (Explosionsschutzdokument) sind. Wie ist die Formulierung "besonders auszuweisen" auszulegen? --> Muss es zwingend ein "getrenntes" / "separates" Explosionsschutzdokument geben? --> Können die notwendigen / geforderten Inhalte des Explosionsschutzdokumentes gemeinsam mit der Gefährdungsbeurteilung gem. §6 ArbSchG dokumentiert werden? --> Oder soll das Dokument explizit "separiert" (daher besonders ausgewiesen) sein (auch wenn die getroffenen Schutzmaßnahmen ebenfalls Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sin), damit man nicht Gefahr läuft, dass die Inhalte des Explosionsschutzdokumentes potenziell im Rest "untergehen"? Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Antwort:

Die vom Verordnungsgeber gewählte Begrifflichkeit "besonders auszuweisen" bedeutet in diesem Zusammenhang tatsächlich das gesonderte Zusammenfassen der für den Explosionsschutz relevanten Zahlen, Daten und Fakten in einem gesonderten als Explosionsschutzdokument deklarierten Prozess, mit allen erforderlichen produktsicherheitsrelevanten und arbeitsschutzrelevanten Dokumenten und Prüfberichten usw.


Wenn sich im Rahmen der allgemeinen und umfassenden Gefährdungsbeurteilung aus Sicht des Gefahrstoffrechts herausstellt, dass sich physikalische Gefährdungen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht sicher ausschließen lassen (durch Substitution oder inhärente Sicherheit), dann ist zunächst in einem Explosionsschutzkonzept die prinzipielle Darlegung der betrieblichen Vorgehensweise in Sachen Explosionsschutz darzulegen, welches einen Bestandteil des Prozesses „Explosionsschutzdokument“ darstellt. Das Explosionsschutzdokument dient zudem als Prüfgrundlage für ggf. erforderliche Prüfungen im Sinne des Abschnitts 3 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hierin müssen sich ggf. auch erforderliche Betrachtungen zu Wechselwirkungen mit anderen Rechtsgebieten (z. B. dem Arbeitsstättenrecht oder dem Baurecht) ergeben. Diese müssen dann ebenfalls im Rahmen der Prüfung Berücksichtigung finden. Wie schon richtig vermutet, geht es darum, sich nicht unbedingt zu „verzetteln“, wenn alles „nur“ als ArbSchG-Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden würde. Außerdem ist hierfür ggf. noch zusätzliches spezielles Fachwissen erforderlich.