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Inwieweit muss das Explosionsschutzdokument geändert werden, wenn es sich auf die Gefahrstoffverordnung statt auf die Betriebssicherheitsverordnung bezieht?

KomNet Dialog 24829

Stand: 24.09.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Im Rahmen der Novellierung der BetrSichV sind die Regelungen zum Explosionsschutz in die GefStoffV übertragen worden. Inhaltlich hat sich meines Erachtens nichts geändert. Wir wurden nun aufgefordert, dass Explosionsschutzdokument auf Basis der GefStoffV neu zu erstellen. Muss nicht lediglich der Verweis von der BetrSichV auf die GefStoffV geändert werden (Annahme, dass das ExSchutz-Dokument vorher vollständig war)? Darf dies nur eine befähigte Person ändern oder handelt es sich nicht vielmehr um keine inhaltliche sondern lediglich formale Anpassung? Zum Hintergrund: Es handelt sich um eine Biogas-Anlage. Die Forderung zur Anpassung kam von einem Sachverständigen, der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragt wurde.

Antwort:

Grundsätzlich ist der Auffassung zuzustimmen, dass das Explosionsschutzdokument von § 6 BetrSichV in den § 6 GefStoffV übernommen worden ist und damit ggf. Teil bzw. Auswuchs der gefahrstoffrechtlichen Gefährdungsbeurteilung geworden ist. Hintergrund ist, dass die Explosionsgefährdungen von der Verwendung bestimmter Gefahrstoffe abhängig ist. Die Gefährdungen gehen also nicht erstlinig von Arbeitsmitteln aus. Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes wird nach dem geltenden Recht immer dann erforderlich, wenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (geA) nicht sicher verhindert werden kann. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (Stichwort "S-T-O-P"-Prinzip). Nur für den Fall, dass geA durch Substitution oder sichere Verfahren und/oder Betriebsweisen entsprechend dem "Stand der Technik" nach § 2 (10) BetrSichV nicht sicher zu verhindern ist, erfolgt die Umsetzung des intergierten Explosionsschutzkonzepts mit Zoneneinteilung und Einsatz von elektrischen und nichtelektrischen Arbeitsmitteln mit Eignung für den Einsatz in geA (2014/34/EU bzw. ex 94/9/EG).

Die erforderlichen Prüfungen sind in der BetrSichV verblieben. Die Betriebsmittel nach 2014/34/EU (bzw. 94/9/EG) sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 30 ProdSG. Diese sind im Betrieb, nach §§ 15,16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3, durch zur Prüfung befähigte Personen für den Explosionsschutz vor erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend oder aber außerordentlich (z. B. auf behördliche Anordnung) prüfen zu lassen. Im Rahmen der regelmäßigen Evaluierung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist dann die Anpassung der Dokumentation vorzunehmen.

Aber aufgepasst: Es gibt Neuregelungen hinsichtlich der zu realisierenden Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 BetrSichV! Insoweit können sich Änderungen ergeben.