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Dürfen Instandhalter den Positionsschalter einer Schutztür an einem Fräsbearbeitungszentrum manipulieren, um die Bewegung des Werkzeugmagazins besser beobachten zu können?

KomNet Dialog 43344

Stand: 20.11.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Dürfen Instandhalter den Positionsschalter einer Schutztür, an einem Fräsbearbeitungszentrum "manipulieren", um so die Bewegung des Werkzeugmagazins besser beobachten zu können. Das für die Manipulation benötigte Hilfsmittel (Stecker) ist nur ausgewählten Instandhaltern zugänglich. Für den Einsatz soll ein Freigabeformular erstellet werden.

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.


Der Hersteller einer Maschine muss den sicheren Betrieb ermöglichen, vorhersehbare Fehlanwendungen berücksichtigen und somit auch für den Einrichtbetrieb eine entsprechende sichere Betriebsart oder Verfahrensweise vorsehen und in seiner Bedienungsanleitung beschreiben (9. ProdSV § 3, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).


Für den Betreiber gilt gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 6 Absatz 2: 

"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. (...)"

Sorgt der Arbeitgeber "...entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür (...), dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird...", so handelt er ordnungswidrig (BetrSichV § 22 Abs. 1 Nr. 24). Werden durch eine derartige vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, so ist dies strafbar (BetrSichV § 23 Abs. 1).


Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festlegen, wie eine Tätigkeit sicher durchzuführen ist (BetrSichV § 3). Die Festlegung, dass nur "bestimmte Personen", die aufgrund ihrer Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung besonders geeignet sein können, diese Tätigkeit durchführen dürfen, ist eine organisatorische Schutzmaßnahme, die allerdings für sich allein nicht ausreichend sein kann. Die Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen (BetrSichV § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Pkt. 1).