Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Beauftragungen (z.B. zum Fahren eines Teleskopladers) auf jeder Baustelle neu ausgestellt werden?

KomNet Dialog 23422

Stand: 15.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Sonstige Fragen zu Baustellen

Favorit

Frage:

Auf einer Baustelle wurde seitens eines SiGeKo die Beauftragung zum Fahren eines Teleskopladers bemängelt. Es heißt, die Beauftragung muss zu jeder "neuen" Baustelle neu ausgestellt werden. Ist das so richtig? In den Vorschriften kann ich diese Info nicht finden.

Antwort:

Ein Teleskoplader, der Beschäftigten bei der Arbeit überlassen wird, ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ermitteln (§ 3 BetrSichV).

"Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden (§ 12 Absatz 3 BetrSichV)


Konkretisierungen finden sich u. a. in der DGUV-Vorschrift 68 "Flurförderzeuge":


"§ 7 Abs.1:

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden."


In den zugehörigen Durchführungsanweisungen heißt es: "Die Beauftragung gilt immer nur für den Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde." Dies macht Sinn, da in unterschiedlichen Betrieben unterschiedliche Gefährdungen vorhanden sind, auf die in einer spezifischen Unterweisung eingegangen werden muss.


Ob dies nun auf jede einzelne Baustelle übertragen wird oder ob bei gleichartigen Baustellen eine einzige Beauftragung ausreicht, muss im jeweiligen Einzelfall vom Arbeitgeber im Rahmen der o. g. Gefährdungsbeurteilung geklärt werden. Wichtig ist in jedem Fall eine entsprechende baustellenspezifische Unterweisung. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf den § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" hin.


Fazit:

Wir empfehlen, für jede Baustelle eine schriftliche Beauftragung auszustellen, die mit einer Unterweisung in Bezug auf die besonderen Gegebenheiten / Gefährdungen der jeweiligen Baustelle verbunden ist.