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Müssen Zapfsäulen von LNG-Tankanlagen (Flüssigerdgas) einen Rammschutz haben und muss der farblich gekennzeichnet sein?

KomNet Dialog 43339

Stand: 16.02.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Müssen Zapfsäulen von LNG-Tankanlagen (Flüssigerdgas) einen Rammschutz haben und muß der farblich gekennzeichnet sein?

Antwort:

Anforderungen an die Montage, Installation und den Betrieb von Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 3151 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" enthalten.


Bei Einhaltung der Technischen Regel kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Wenn eine andere Lösung gewählt wird, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.


Konkrete Anforderungen an die Abgabeeinrichtung (hier: Zapfsäule) enthält die Nr. 4.1.6 Absatz 9 der TRBS 3151. Sie muss demnach so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht angefahren oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt werden können. Dies gilt für Abgabeeinrichtungen als erfüllt, wenn sie


  1. erhöht auf einem den Geräteumfang allseitig überragenden Sockel, auf einer durch Kantsteine begrenzten Insel aufgestellt oder durch Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen mit einer Höhe von mindestens 12 cm und einem seitlichen Überstand von mindestens 20 cm und
  2. hier zusätzlich mit integriertem Schutz gegen Beschädigungen ausgestattet sind. Dies kann z.B. sicher gestellt werden durch
  3. unmittelbar unter der Abgabeeinrichtung an geschützter Stelle angebrachte Abscher-/Bruchsicherungsventile,
  4. eine selbsttätig schließende Absperreinrichtung, die direkt bei einer erheblichen Erschütterung ausgelöst wird. Die Absperreinrichtung muss so eingebaut sein, dass sie im Fall eines Abrisses der Abgabeeinrichtung weiterhin sicher funktioniert oder
  5. die Abgabeeinrichtung mit einem Anfahrschutz nach dem Stand der Technik gemäß Nr. 4.1.4.1 Absatz 1 Nummer 1 der TRBS 3151 geschützt ist (z.B. gemäß VdTÜV-Merkblatt 965).


Bei dem Anfahrschutz unter 1. ist zu beachten, dass dieser für Abgabeeinrichtungen vorgesehen ist, bei denen das zu befüllende Fahrzeug seitlich an die Abgabeeinrichtung heranführt. Wenn z. B. rückwärts an die Abgabeeinrichtung herangefahren wird, ist der seitliche Überstand von 20 cm sicherlich nicht ausreichend. Weitere Maßnahmen sind in dem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung zu treffen.


Eine farbliche Kennzeichnung ist in der TRBS 3151 nicht vorgegeben. Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann diese aber erforderlich sein. Entsprechend Nr. 5.2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ist die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen durch gelbschwarze Streifen (Sicherheitsmarkierung vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen) deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen.


Hinweis:

Gasfüllanlagen i.S. § 18 (1) Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung unterliegen der Erlaubnispflicht. Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (in NRW: die Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung).