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Gibt es für die Kennzeichnung von Verkehrswegen und Lagerplätzen verbindliche Vorschriften?

KomNet Dialog 13666

Stand: 28.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Gibt es für die Kennzeichnung von Verkehrswegen und Lagerplätzen verbindliche Vorschriften?

Antwort:

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten bestimmt sich nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang. Dort heißt es unter der Nummer 1.3:

"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden."


Konkretisiert wird sie durch die Arbeitsstättenregel ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" 

Für Fahrwegsbegrenzungen ist nach Punkt 5.3 der ASR A1.3 die "Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen farbig, deutlich erkennbar sowie durchgehend auszuführen. Wird die Markierung auf dem Boden angebracht, so kann dies z. B. durch mindestens 5 cm breite Streifen, oder durch eine vergleichbare Nagelreihe (mindestens drei Nägel pro Meter), in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche erreicht werden."

Eine farbliche Hervorhebung oder Unterscheidung von Lagerplätzen (für Lagerware oder Ausschuss) wird in den arbeitsschutzrechtlichen Regeln nicht getroffen.

Nach Punkt 5.2 der ASR A1.3 gilt folgendes für Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen:

"(1) Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen ist durch gelbschwarze oder rot-weiße Streifen (Sicherheitsmarkierungen) deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen (siehe Abb. 3). Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen. Das Breitenverhältnis der Streifen beträgt 1:1. Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.
(2) Gelb-schwarze Streifen sind vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z. B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen). Bei langnachleuchtender Ausführung
wird die Erkennbarkeit der Hindernisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhöht.
(3) Rot-weiße Streifen sind vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z. B. Baugruben).
(4) An Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander sind die Streifen gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.