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Ab wann ist eine Tankstelle nach der Außerbetriebnahme stillzulegen und welche eindeutigen Vorgaben zur Stilllegung einer Tankstelle können heute gestellt werden?

KomNet Dialog 42286

Stand: 11.09.2026

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Stilllegung einer öffentlichen Tankstelle für Kraftfahrzeuge. Eine seit 2011 nicht mehr betriebene Tankstelle ist weder vorübergehend noch endgültig stillgelegt worden. Ab wann ist eine Tankstelle nach der Außerbetriebnahme stillzulegen und welche eindeutigen Vorgaben zur Stilllegung einer Tankstelle können heute gestellt werden, da die neu eingeführte AwSV hierzu keine genauen Vorgaben macht, die TRbF 40 (leider) seit 2013 nicht mehr gilt und die Nachfolgeregelung TRBS 3151/ TRGS 751 unter 5.4 nur "Personenschutz" fordert und die TRwS 781 unter 8.5.2 nur allg. Angaben macht.

Antwort:

Weder im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), noch in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist eine vorübergehende Stilllegung definiert. Ein Tank, der nur vorübergehend stillgelegt bzw. nicht genutzt wird, aber nicht endgültig stillgelegt wurde, gilt weiterhin als in Betrieb, mit allen Betreiber- und Prüfpflichten.


Eine vorübergehende Stilllegung der Anlage ist unseren Erachtens gegeben, wenn der Arbeitgeber seinen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentierten Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht mehr nach kommt und hierdurch Gefahren für Beschäftigte und andere Personen entstehen können. Somit sind weitere und evtl. andere Maßnahmen gegenüber der „normalen“ Verwendung zu ergreifen, damit keine Gefahren für Beschäftigte und Dritte entstehen können.


Die endgültige Stilllegung der Anlage ist unseren Erachtens spätestens dann gegeben, wenn die Anlage nicht mehr betrieben wird und die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchgeführt werden (und somit die Beseitigung der Anlage angeordnet werden kann).


In TRBS 3151 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" heißt es unter

5.2.5 Vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme:


"(1) Tankstellen und Gasfüllanlagen, die komplett oder teilweise sowie vorübergehend oder endgültig außer Betrieb genommen werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und andere Personen nicht entstehen. Umbau- oder Wartungsarbeiten gelten nicht als vorübergehende Außerbetriebnahme.


(2) Maßnahmen zur Sicherung einer Tankstelle oder Gasfüllanlage bei einer vorübergehenden Außerbetriebnahme sind z. B.:

  1. Entleerung und Reinigung der Lagerbehälter für Kraftstoffe gemäß Abschnitt 2 Absatz 11 Nummer 1,
  2. Entleerung und dauerhafte Inertisierung der Lagerbehälter für Kraftstoffe gemäß Abschnitt 2 Absatz 11 Nummern 2 bis 7,
  3. Entleerung der Rohrleitungen; Rohrleitungen für Wasserstoff sind mit einem geeigneten Inertgas durchzuspülen, blind zu flanschen und gegen Überdruck abzusichern,
  4. Trennung der Lagerbehälter von allen Rohrleitungen; die Rohrleitungen sind mit einem geeigneten Inertgas durchzuspülen, blind zu flanschen und gegen Überdruck abzusichern,
  5. Füllen der Lagerbehälter mit Inertgas. Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe können auch mit Wasser gefüllt werden,
  6. Sicherung aller Schachtabdeckungen und sonstiger Einrichtungen gegen unbefugte Eingriffe,
  7. Demontage oder Sicherung von Abgabeeinrichtungen und den zugehörigen anlagespezifischen elektrischen Anlagen.
  8. die Spülgase für Gasfüllanlagen sind über geeignete Abblasekamine abzuleiten.


Der Zustand der vorübergehend außer Betrieb genommenen und inertisierten Anlagenteile ist kenntlich zu machen und zu dokumentieren.


(3) Maßnahmen zur Sicherung einer Tankstelle oder Gasfüllanlage bei einer endgültigen Außerbetriebnahme (Stilllegung) sind z. B.:

  1. Ausbau der entleerten und gereinigten Lagerbehälter mit allen Rohrleitungen oder Verfüllen der Lagerbehälter. Im Erdreich verbleibende Rohrleitungen sind vor dem Blindflanschen mit Stickstoff durchzuspülen oder mit einem geeigneten Material zu verfüllen,
  2. Verfüllen aller Schächte und der durch den Ausbau von Anlagen entstandenen Hohlräume,
  3. Demontage von Abgabeeinrichtungen und allen sonstigen spezifischen Anlagenteilen."