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Ab wann ist eine Tankstelle nach der Außerbetriebnahme stillzulegen und welche eindeutigen Vorgaben zur Stilllegung einer Tankstelle können heute gestellt werden?

KomNet Dialog 42286

Stand: 09.05.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Stilllegung einer öffentlichen Tankstelle für Kraftfahrzeuge. Eine seit 2011 nicht mehr betriebene Tankstelle ist weder vorübergehend noch endgültig stillgelegt worden. Ab wann ist eine Tankstelle nach der Außerbetriebnahme stillzulegen und welche eindeutigen Vorgaben zur Stilllegung einer Tankstelle können heute gestellt werden, da die neu eingeführte AwSV hierzu keine genauen Vorgaben macht, die TRbF 40 (leider) seit 2013 nicht mehr gilt und die Nachfolgeregelung TRBS 3151/ TRGS 751 unter 5.4 nur "Personenschutz" fordert und die TRwS 781 unter 8.5.2 nur allg. Angaben macht.

Antwort:

Die TRBS 3151 wird zurzeit überarbeitet und soll noch in 2018 neu erscheinen.

Dort sind folgende Regelungen zur vorläufigen oder endgültigen Außerbetriebnahme genannt:


"(1) Tankstellen und Gasfüllanlagen, die komplett oder teilweise sowie vorübergehend oder endgültig außer Betrieb genommen werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und andere Personen nicht entstehen. Umbau- oder Wartungsarbeiten gelten nicht als vorübergehende Außerbetriebnahme.


(2) Maßnahmen zur Sicherung einer Tankstelle oder Gasfüllanlage bei einer vorübergehenden Außerbetriebnahme sind z.B.:

  • Entleerung und Reinigung der Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe
  • Entleerung und Inertisierung der Lagerbehälter für gasförmige Kraftstoffe
  • Entleerung der Rohrleitungen,
  • Trennung der Lagerbehälter von allen Rohrleitungen; die Rohrleitungen sind mit Stickstoff durchzuspülen und blind zu flanschen,
  • Füllen der Lagerbehälter mit Wasser oder mit Stickstoff,
  • Sicherung aller Schachtabdeckungen und sonstiger Einrichtungen gegen unbefugte Eingriffe,
  • Demontage oder Sicherung von Abgabeeinrichtungen und den zugehörigen anlagespezifischen elektrischen Anlagen.

(3) Maßnahmen zur Sicherung einer Tankstelle oder Gasfüllanlage bei einer endgültigen Außerbetriebnahme (Stilllegung) sind z.B.:


  • Ausbau der entleerten und gereinigten Lagerbehälter mit allen Rohrleitungen oder Verfüllen der Lagerbehälter. Im Erdreich verbleibende Rohrleitungen sind vor dem Blindflanschen mit Stickstoff durchzuspülen oder mit einem geeigneten Material zu verfüllen.
  • Verfüllen aller Schächte und der durch den Ausbau von Anlagen entstandenen Hohlräume.
  • Demontage von Abgabeeinrichtungen und allen sonstigen spezifischen Anlagenteilen."

 

Diese Maßnahmen werden erst mit Veröffentlichung der neuen TRBS Regel der Technik verbindlich. Im Rahmen der Beurteilung der Situation können die genannten Maßnahmen aber im Einzelnen bereits vorher angewandt werden, wenn diese z.B. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind. 

 

Nach § 34 Abs. 4 ProdSG ist die Erlaubnis für die Tankstelle erloschen, da diese während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben worden ist.

Nach § 35 Abs. 2 ProdSG kann die zuständige Behörde die Beseitigung der Anlage unter den dort genannten Bedingungen anordnen.


Eine vorübergehende Stilllegung der Anlage ist unseren Erachtens gegeben, wenn der Arbeitgeber seinen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentierten Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht mehr nach kommt und hierdurch Gefahren für Beschäftigte und andere Personen entstehen können. Somit sind weitere und evtl. andere Maßnahmen gegenüber der „normalen“ Verwendung zu ergreifen, damit keine Gefahren für Beschäftigte und Dritte entstehen können.


Die endgültige Stilllegung der Anlage ist unseren Erachtens spätestens dann gegeben, wenn die Anlage nicht mehr betrieben wird und die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchgeführt werden (und somit die Beseitigung der Anlage angeordnet werden kann).