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Müssen Anfahrschutze für Hallenstützpfeiler mit schwarz-gelber Markierung versehen werden?

KomNet Dialog 20558

Stand: 24.02.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Um Hallenstützpfeiler sind umlaufende Anfahrschutze montiert (Rund, dn ca. 100 mm, verzinkt. Müssen diese nach ASR 1.8./1.3 mit gelb-schwarzer Markierung versehen werden? Es besteht FFZ-Betrieb.

Antwort:

Grundlegende Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung finden sich unter Nummer 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hiernach sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.8 "Verkehrswege" und die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".


Nach Abschnitt 5.2 (2) der ASR A1.3 sind Gelb-schwarze Streifen vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z. B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen). Bei langnachleuchtender Ausführung wird die Erkennbarkeit der Hindernisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhöht.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, u. a. auch die Kennzeichnung des Anfahrschutzes eigenverantwortlich zu betrachten. Bei der Betrachtung hat er die ArbStättV und die entsprechenden Technischen Regeln hinzuzuziehen. Unserer Einschätzung, ist der Anfahrschutz nach der ArbStättV in Verbindung mit der ASR A1.3 mit schwarz-gelber Markierung zu kennzeichnen.