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Ist es aufgrund der neuen Strahlenschutzgesetzgebung notwendig, bestehende Abgrenzungsverträge neu abzuschließen?

KomNet Dialog 43332

Stand: 11.11.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Mit der neuen Strahlenschutzgesetzgebung haben sich viele Paragraphen geändert. Im Bereich der Tätigkeit in fremden Anlagen gemäß § 5 (alt), jetzt § 25 StrlSchG ist der Abschluss von Strahlenschutzvereinbarungen zwischen den beteiligten Firmen notwendig. Hier gibt es sehr oft den Fall, dass diese Verträge schon vor der Änderung der Strahlenschutzgesetzgebung abgeschlossen worden sind. Die Inhalte sind aber weiterhin gültig. Die jeweiligen Paragraphen auf die Bezug genommen wird, haben sich aber geändert. Frage: Ist es nun notwendig, diese Abgrenzungsverträge erneut abzuschließen?

Antwort:

Bestehende Abgrenzungsverträge sind wegen der neuen Rechtslage nicht pauschal hinfällig und müssen daher nicht zwingend neu abgeschlossen werden. Ein Vertrag ist jedoch zu ändern oder neu abzuschließen, wenn einzelne Passagen dieses Vertrags der geltenden Rechtslage widersprechen oder wesentliche gesetzliche Vorgaben nicht berücksichtigt wurden.


Sofern sich aus dem Sinnzusammenhang ableiten lässt, was die Vertragsparten inhaltlich vereinbart haben, ist die Nennung von Paragraphen nebensächlich. Beschränkt sich die Angabe der Pflichten jedoch allein auf die Nennung der Paragraphen, ist eine Anpassung des Vertrags angezeigt.

Als Beispiel sei hier die Personendosimetrie genannt. Eine (auf die alte StrlSchV bezogene) Formulierung wie „die Ermittlung der Körperdosis nach §§ 40, 41 StrlSchV obliegt dem Auftragnehmer“ ist unkritisch, da unabhängig von den genannten Paragraphen die Regelung klar ist. Hingegen ist die Formulierung „die Einhaltung der §§ 40, 41 StrlSchV obliegt dem Auftragnehmer“ nach der Änderung der Rechtslage missverständlich und daher zu überarbeiten.