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Wer darf die Beschäftigten nach der Strahlenschutzverordnung unterweisen?

KomNet Dialog 42475

Stand: 13.08.2024

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wer darf die Beschäftigten nach der Strahlenschutzverordnung unterweisen? Muss der Unterweisende eine spezielle Fortbildung haben? Die unterweisenden Mitarbeiter haben einen Fachkkundeschein, der auch alle 5 Jahre aufgefrischt wird.

Antwort:

Die Vorgabe zur jährlichen Unterweisung der Beschäftigten gibt es in mehreren Rechtsbereichen, so z. B. im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Biostoffverordnung (BiostoffV), dem Chemikaliengesetz (ChemG), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Pflicht zur Unterweisung obliegt in den jeweiligen Rechtsbereichen immer dem Arbeitgeber.

In der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wird die Pflicht zur Unterweisung über den Strahlenschutzverantwortlichen hinaus auch auf den Strahlenschutzbeauftragten (§§ 43, 63 StrlSchV) übertragen.

Grundsätzlich dürfen Unterweisungen nur von Personen durchgeführt werden, die spezifische Kenntnisse über Unfall- und Gesundheitsgefahren haben, denen die Beschäftigten bei der jeweiligen Tätigkeit ausgesetzt sind. Darüber hinaus müssen sie mit den Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren vertraut sein. Bei Unterweisungen im Strahlenschutz bedarf es zusätzlich noch der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.

Der Arbeitgeber kann Dritte mit der Durchführung der Unterweisung beauftragen, soweit diese über die entsprechenden spezifischen Kenntnisse und Fachkunde verfügen.

Völlig unabhängig hiervon ist, ob die Beschäftigten alle fünf Jahre wiederkehrend die „Kenntnisse im Strahlenschutz“ gemäß § 48 StrlSchV. aktualisieren.