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Wer darf die Beschäftigten nach § 36 Röntgenverordnung unterweisen?

KomNet Dialog 42475

Stand: 09.10.2018

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wer darf die Beschäftigten nach § 36 Röntgenverordnung unterweisen? Muss der Unterweisende eine spezielle Fortbildung haben? Die Mitarbeiter haben alle einen Röntgenschein, der auch alle 5 Jahre aufgefrischt wird.

Antwort:

Die Vorgabe zur jährlichen Unterweisung der Beschäftigten gibt es in mehreren Rechtsbereichen, so z. B. bei dem Arbeitsschutzgesetz (§ 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung, § 14 Abs. 2 Biostoffverordnung), dem Chemikaliengesetz (§ 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung) und auch dem Atomgesetz (§ 36 Abs. 1 Röntgenverordnung). Die Pflicht zur Unterweisung obliegt in den jeweiligen Rechtsbereichen immer dem Arbeitgeber.

In der Röntgenverordnung wird die Pflicht zur Unterweisung über den Strahlenschutzverantwortlichen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RöV) hinaus auch auf den Strahlenschutzbeauftragten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RöV) übertragen.

Grundsätzlich dürfen Unterweisungen nur von Personen durchgeführt werden, die spezifische Kenntnisse über Unfall- und Gesundheitsgefahren haben, denen die Beschäftigten bei der jeweiligen Tätigkeit ausgesetzt sind. Darüber hinaus müssen sie mit den Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren vertraut sein. Bei Unterweisungen nach der Röntgenverordnung bedarf es zusätzlich noch der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.

Der Arbeitgeber kann Dritte mit der Durchführung der Unterweisung beauftragen, soweit diese über die oben genannten spezifischen Kenntnisse und Fachkunde verfügen.

Völlig unabhängig hiervon ist, ob die Beschäftigten alle fünf Jahre wiederkehrend die „Kenntnisse im Strahlenschutz“ gemäß § 18a Abs. 3 Röntgenverordnung aktualisieren.

Link zur Strahlenschutzverordnung