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Wie ist die Verantwortung im Arbeitsschutz beim Praktikum zur Berufsvorbereitung bzw. außerbetrieblichen Berufsausbildung?

KomNet Dialog 6715

Stand: 28.07.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Als Dienstleistungsunternehmen im Bildungsbereich führen wir u.a. Maßnahmen durch: - der Berufsvorbereitung (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen - BvB) sowie - der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) für Jugendliche/junge Erwachsene. Sowohl in der Berufsvorbereitung als auch in der Berufsausbildung werden die von uns betreuten Jugendlichen in betriebliche Praktikumsstellen vermittelt. Frage zur Delegation der Verantwortung für den Arbeitsschutz etc. auf den Praktikumsbetrieb während der Dauer des Praktikums: Gibt es eine rechtssichere Formulierung zur Verwendung im Praktikumsvertrag, mit welcher die Verantwortung für den Arbeitsschutz sowie die Beachtung der weiteren relevanten Vorschriften eindeutig auf den Betrieb übergeht? Was ist ggf. desweiteren zu beachten? Neben der rechtlichen Betrachtung/Delegation: Worauf sollte in der Abstimmung über ein Praktikum mit dem Betrieb besonders geachtet werden?

Antwort:

Der Einsatz von Jugendlichen/jungen Erwachsenen in Maßnahmen der Berufsvorbereitung sowie der Berufsausbildung dient entsprechend § 1 Abs. 1 BBiG der Berufsbildung. Die Vorschriften des Arbeitsschutzes gelten entsprechend § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Damit stehen die Jugendlichen/jungen Erwachsenen bei ihrer Tätigkeit unter dem Schutz des Arbeitsschutzgesetzes.


Die Jugendlichen/jungen Erwachsenen schließen mit Ihnen einen (Ausbildungs-)Vertrag für die Dauer der Maßnahme bzw. Ausbildung ab. Damit übernehmen Sie als Ausbilder die Verantwortung für die Ausbildung, aber auch für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz.


Ein Praktikumsbetrieb übernimmt für die Dauer des betrieblichen Praktikums die Ausbildung in Ihrem Auftrag. Dieses wird vertraglich festgelegt. Damit kann auch die Verantwortung für den Arbeitsschutz geregelt werden. Eine Empfehlung für eine allgemeingültige rechtssichere Formulierung können wir nicht geben; im Einzelfall schafft die juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt mehr Rechtssicherheit.

Ihnen obliegt in jedem Fall die Kontrollverantwortung, da das Vertragsverhältnis des Jugendlichen/jungen Erwachsenen mit Ihnen als Bildungsträger ja bestehen bleibt.


Dem Praktikumsbetrieb, der die Jugendlichen/jungen Erwachsenen im betrieblichen Umfeld ausbildet, obliegt es den Praktikanten in die betrieblichen Abläufe auch des Arbeitsschutzes zu integrieren. Hier sind entsprechende Unterweisungen des neuen Praktikanten zu allgemeinen betrieblichen Arbeitsschutzanforderungen ebenso erforderlich wie die Betreuung bei speziellen, insbesondere gefahrträchtigen, Arbeiten. Als Grundlage dient eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und ihre Dokumentation (§ 6 ArbSchG). Diese hat jeder Betrieb zu erstellen; sie beinhaltet die Beurteilung der Arbeitsplätze mit allen Gefährdungen und Belastungen und legt Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes fest. Wichtig ist, dass die Maßnahmen auch durchgeführt werden und deren Wirksamkeit überprüft wird. Bei einem gut funktionierenden Arbeitsschutz werden Praktikanten, unabhängig vom Vertragsverhältnis, mit einbezogen. Sie unterliegen dem Weisungsrecht des Betriebes, damit ist die Verantwortung des Betriebes für den Arbeits- und Gesundheitsschutz gegeben.

Fallen die Auszubildenden noch unter das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG, müssen zudem die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Wir empfehlen, dass in solchen Fällen Bildungseinrichtung und Praktikumsbetrieb sich gemeinsam Klarheit über die für die vorgesehene Beschäftigung relevanten Bestimmungen des JArbSchG verschaffen.


Wenn Sie bei der Abstimmung mit dem Praktikumsbetrieb auf die Aspekte der vorhandenen Arbeitsschutzorganisation und der regelmäßig fortgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung sowie auf die Einarbeitung und Unterweisung achten, bekommen Sie einen guten Eindruck vom der Güte des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. 


Weitere Informationen zu der Thematik "Praktikum" finden Sie u.a. auch in folgenden Leitfäden:

Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e.V. (ZWH) - Praxisphasen im Betrieb

DGUV Information 202-108 - Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum

DGB Jugend - Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium

DGB Jugend - Leitfaden für ein faires Praktikum.