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Fallen elektrische Hebehilfen unter die DGUV Vorschrift 68 (Flurförderzeuge)?

KomNet Dialog 43328

Stand: 30.12.2020

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Wir verwenden in unser Fertigung zum Anheben von schwereren Lasten sog. elektrische Hebehilfen. Diese Hebehilfen heben mittels Elektromotor den Gegenstand hoch. Anschließend kann der Gegenstand mittels Muskelkraft bewegt werden. Fallen diese elektrischen Hebehilfen unter die DGUV Vorschrift 68 (Flurförderzeuge)? Oder gibt es eine andere Vorschrift für solche Geräte, die eine wiederkehrende Prüfung vorsieht?

Antwort:

Bei den von Ihnen beschriebenen " Hebehilfen" handelt es sich gemäß DGUV Vorschrift 68 um ein Flurförderzeug.


Vorweggenommen sei, dass hier die " Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) " mit § 2 Absatz 2 zutreffend ist:

"Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch:

a)  eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,"


zutreffend ist und somit die DGUV Vorschrift 68 greift.


DGUV Vorschrift 68 § 2 "Begriffsbestimmung" besagt in Absatz 1:

"Flurförderzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,

2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und

3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind."


Hier treffen alle 3 Punkte zu


Absatz 2 besagt:

"Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie

1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und

2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können."


Diese beiden Punkte treffen hier auch zu


und zusätzlich besagt Absatz 3:

"Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1

dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft."