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Ist bei einem Gabelstapler die Zugkraft oder die Anhängelast dafür ausschlaggebend, wieviel Last sie ziehen dürfen?

KomNet Dialog 23385

Stand: 18.02.2016

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Die Zugkraft eines Gabelstaplers ist deutlich höher als seine Anhängelast. So behaupten manche Staplerfahrer, dass sie mit einem 3,5 To.-Stapler die Anhängerlast von 30 Tonnen ziehen dürfen. In manchen Datenblättern gibt es nur die Angaben über Zugkraft eines Staplers. Was ist da eigentlich ausschlaggebend: Die Zugkraft oder die Anhängelast? Welcher Wert darf nicht überschritten werden?

Antwort:

Die Anforderungen an die Bereitstellung und die Benutzung von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) ergeben sich u .a. aus der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- und der DGUV Vorschrift 68 (bisher: BGV D 27) "Flurförderzeuge". Konkretisierungen können sie dem Anhang 1 Nr. 1ff. der BetrSichV entnehmen.

Nach der DGUV Vorschrift 68 sind Flurförderzeuge gemäß ihrer Bauart dadurch gekennzeichnet, dass sie
1. mit Rädern auf den Flur laufen und frei lenkbar,
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

Demzufolge sind Flurförderzeuge grundsätzlich zum Ziehen von Lasten geeignet. Hierbei sind natürlich einige Randbedingungen zu beachten:

Das Ziehen von Flurförderzeuganhängern mit einem Gabelstapler ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört einmal, dass der Gabelstapler mit einer Anhängekupplung ausgerüstet ist, von der sich der Anhänger nicht unbeabsichtigt lösen kann. Ferner muss der Gabelstapler in der Lage sein, die Anhängelast sicher abzubremsen. Die Anhängelast besteht aus dem Gewicht des Anhängers und der Ladung.

Der § 24 DGUV Vorschrift 68 bestimmt z. B. für Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern konkret, dass:

- Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Flurförderzeugen Anhänger nur verfahren werden, wenn Flurförderzeug und Anhänger hierfür eingerichtet sind und der Zug bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann. (Hinweis: Eingerichtet bedeutet auch, dass Anhänger nur an den von dem Hersteller dafür vorgesehenen Stellen angekuppelt werden.)
- Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast festzustellen und den Fahrern bekanntzugeben. (Hinweis: Beim Verziehen von Anhängern ist die zulässige Anhängelast der Betriebsanleitung des Flurförderzeuges zu entnehmen. Sollte darin keine Angabe enthalten sein, dann ist eine schriftliche Angabe des Flurförderzeugherstellers einzuholen.)
- Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden.
- Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß gekuppelt sind.

Hinweis: Ist die zulässige Anhängelast noch nicht genau festgestellt, kann man sich nach folgender Regel richten: Die Anhängelast darf nicht größer sein als die Tragfähigkeit des Gabelstaplers, wobei nur auf horizontalem Boden verzogen werden darf. (Kapitel 16 DGUV Information 208-009 (bisher: BGI 603))

Fazit:
Entscheidend ist die Anhängelast, diese darf nicht überschritten werden. Sofern das Flurförderzeug die zulässige Anhängelast erfüllt, der Anhänger für das Ziehen ausgelegt und geeignet ist (d. h. geeignete Kupplung/Deichsel o. ä. vorhanden und Räder feststehend), kann ein Anhängebetrieb erfolgen.