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Hat die DGUV Vorschrift 54 (Winden, Hub- und Zuggeräte) Gültigkeit, wenn Hubwinden auf unseren Flurförderzeugen verbaut sind?

KomNet Dialog 43117

Stand: 22.03.2021

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Rechts- und Auslegungsfragen (3.)

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Frage:

Wir sind Betreiber von speziellen Flurförderfahrzeugen, sogenannten VCs bzw Straddle Carriern. Für diese gilt unter anderem die DGUV Vorschrift 68. Auf unseren Flurförderfahrzeugen sind nun Hubwinden verbaut. Diese sind ein konstruktiver fester Bestandteil eines jeden Flurförderfahrzeuges. Uns stellt sich jetzt die Frage, ob überhaupt (und wenn ja, inwieweit) die DGUV Vorschrift 54 für diese Hubwinden Gültigkeit hat?

Antwort:

Die speziellen Flurförderfahrzeuge, sogenannte VC bzw. Straddle Carrier, sind der DGUV Vorschrift 68, Flurförderzeuge, sowie deren Durchführungsanweisungen zuzurechnen. Verbaute Hubwinden (Hebezeuge), die als konstruktiver fester Bestandteil dieser Flurförderfahrzeuge gelten, sind explizit nicht aus dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 54, Winden, Hub- und Zuggeräte, sowie deren Durchführungsanweisungen ausgenommen. Die DGUV Vorschrift 54 gilt für die genannten Hubwinden.


In § 2 DGUV Vorschrift 54 heißt es:

Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

1. Seile durch

– Trommeln,

– Treibscheiben,

– Spille,

– Klemmbacken oder von Hand über Rollen bewegt werden,

2. Ketten durch

– Kettensterne,

– Kettennüsse,

– Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen bewegt werden oder

3. Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.


Andere Einrichtungen sind z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Fahrzeuge.


Geräte sind z.B.:

–– Trommelwinden,

–– Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge),

–– Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil,

–– Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band,

–– Treibscheibengeräte,

–– Winden für hochziehbare Personenaufnahmemittel,

–– Ankerwinden, Verholwinden, Bootswinden (Davitswinden), Mastwinden, Schleppwinden auf Wasserfahrzeugen,

–– Slipwinden,

–– Spille,

–– Schraubenwinden,

–– Zahnstangenwinden und ähnliche Geräte,

–– Wagenheber,

–– Rangierheber,

–– pneumatische und hydraulische Kolbengeräte,

–– Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,

–– Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten.


Für die VC bzw. Straddle Carrier gelten auch:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

mit dem Anhang 1, Nr. 1 Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln und

         Nr. 2 Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten


TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln.