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Muss eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe auch für die allgemeine Benutzung von Desinfektionsmitteln erstellt werden?

KomNet Dialog 43321

Stand: 10.12.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Muss eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe auch für die allgemeine Benutzung von Desinfektionsmitteln erstellt werden, sofern es sich um Desinfektionsständer im Eingangsbereich handelt, um die Beschäftigten zu unterweisen eine Schutzbrille nach Herstellerangaben zu tragen?

Antwort:

Die Erstellung einer Betriebsanweisung gem. § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erfolgt auf der Grundlage der gefahrstoffrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (GBU). Im Rahmen der Gefährdungsermittlung ist das Risiko und die Schadenseinrittswahrscheinlichkeit zu prüfen bzw. festzulegen. Besteht kein Risiko, so sind folglich keine Maßnahmen notwendig und die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit ist gegen null.

Zu Beginn ist anhand des Sicherheitsdatenblattes zu ermiteln, ob das Desinfektionsmittel aufgrund seiner Rezeptur als Gefahrstoff eingestuft wurde. Wenn ja, steigt man in die weitere Prüfung im Rahmen der GBU ein, da eine Gefahr dort beschrieben wird. Möglicherweise, das die Zubereitung nicht in die Augen gelangen darf.


Im Rahmen der langjährigen Unfalluntersuchungspraxis wurden mehrere Unfalle mit Desinfektionsspendern nachuntersucht. Ursache für Augenverletzungen war immer, dass die Spender zu hoch angebracht wurden bzw. die Desinfektionsflüssigkeit im falschen Winkel und mit hoher Geschwindigkeit auf die Handfläche spritzte, um von dort mit der fast gleich hohen kinetischen Energie in die nicht geschützten Augen zu gelangen.

Im Rahmen der o. g. Risikoabschätzung und der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit kann hier durch das TOP-Prinzip "technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen und vor persönlicher Schutzausrüstung" folgendes im Rahmen der GBU ermittelt werden:


  1. Ist das Desinfektionsmittel ein Gefahrstoff i.S.d.Gefahrstoffverordnung (Sicherheitsdatenblatt)?
  2. Ist im Sicherheitsdatenblatt die Gefahr der Augenlichtschädigung angegeben?
  3. Wie hoch wurde der Spender aufgehangen?
  4. Welchen Auftreffwinkel hat die Flüssigkeit?
  5. Mit welcher Energie kann sie aus dem Spender gelangen?


Ist dann zuerst die Ersatzstoffprüfung abgeschlossen ( Desinfektionsmittel ist z.B. kein Gefahrstoff), ist die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit gleich null. Ist das Mittel ein Gefahrstoff, muss durch Prüfung der technischen Möglichkeiten ausgeschlossen werden, dass das Mittel in die Augen gelangen kann. Dies geschieht durch Abstandsvergrößerung und Herausnehmen der kinetischen Energie. Sind diese Maßnahmen erfolgreich, besteht keine Gefährdung. Das Tragen von Schutzbrillen ist überflüssig. Gleiches gilt für die Erstellung einer Betriebsanweisung.