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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Betriebsanweisungen auch beim Umgang mit Kleinmengen erstellt und durchgeführt werden?

KomNet Dialog 15785

Stand: 01.03.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Wir haben eine Versuchsabteilung, die mit unterschiedlichen Stoffen in Kleinstmengen (1 g - 1 kg) Versuche machen möchte. Hier haben wir oft nur MSDS in Englisch. Mit den Stoffen arbeiten nur gut ausgebildete Personen (Chemiker, Ingenieure). Müssen wir eine Betriebsanweisung erstellen oder reicht es aus, Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. Staubmasken usw. vorzuschreiben.

Antwort:

Werden Arbeitnehmer mit dem Umgang von Gefahrstoffen beschäftigt, sind die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- einzuhalten. Somit ist auch gem. § 14 GefStoffV eine Betriebsanweisung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gem.§ 6 GefStoffV zu erstellen und an geeigneter Stelle bekannt zu machen. Auf die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (www.baua.de/TRGS/) weisen wir hin.

"Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4. der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.
" (§ 6 Abs. 13 GefStoffV).

D. h in diesem Fall ist die Erstellung einer Betriebsanweisung nicht notwendig.

Die allgemeinen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem vom Hersteller zur Verfügung zu stellenden Sicherheitsdatenblatt gem. VO EG 1907/2006 REACH VO.