Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es eine Vorgabe, wie oft Bleistaubmessungen in der Luft erfolgen müssen, um zu überprüfen, ob Grenzwerte eingehalten werden?

KomNet Dialog 44064

Stand: 11.02.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

Favorit

Frage:

Gibt es eine Vorgabe, wie oft Bleistaubmessungen in der Luft erfolgen müssen, um zu überprüfen, ob Grenzwerte eingehalten werden?

Antwort:

Eine solche allgemeingültige Vorgabe zu Bleistaubmessungen am Arbeitsplatz gibt es nicht.

Regelungen zum beruflichen Umgang mit Blei sind unter anderem in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. in der konkretisierenden TRGS 505 "Blei" enthalten.

Hier findet sich immer wieder der Hinweis, dass individuell in der Gefährdungsbeurteilung (GBU) festzulegen ist, welche Gefährdungen bestehen, welche Maßnahmen getroffen werden müssen oder ob Maßnahmen wirksam sind.

So ist auch in der GBU festzulegen, ob Messungen erforderlich sind, welchem Zweck sie dienen und in welchen zeitlichen Abständen diese zu erfolgen haben.

Blei nimmt unter den Gefahrstoffen in gewisser Weise eine Sonderrolle ein, denn mit der reinen Luftüberwachung kann ein wirksamer Schutz der Beschäftigten nicht ausreichend sichergestellt werden.

Das Schwermetall Blei kann in seiner Reinform oder in ganz unterschiedlichen Verbindungen vorkommen. Es geht dabei aber immer eine akute oder chronische Gesundheitsgefahr von diesem Stoff aus.

Neben den ubiquitär in der Umweltatmosphäre vorkommenden Bleipartikeln, kann es bei einem beruflichen Umgang mit Blei oder bleihaltigen Stoffen/Substanzen zu einer erhöhten Exposition kommen.

So entstehen zum Beispiel beim Erhitzen von Bleimetall Dämpfe und Rauche, welche in die Arbeitsplatzatmosphäre gelangen und eingeatmet werden können. Das Blei gelangt dann durch Inhalation in den Körper.

Wenn im Rahmen der GBU eine mögliche Bleiexposition festgestellt wird und technische Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip eingeführt werden, kann mithilfe einer Messung der Konzentration von Blei in der Luft die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen (Absaugung) überprüft werden (siehe TRGS 505 Abschnitt 3.2 Absatz 9). Sie ist damit ein essenzielles Mittel zur effektiven Überwachung von Bleiexpositionen am Arbeitsplatz.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass bei beruflichen Tätigkeiten mit bleihaltigen Gefahrstoffen nur ein Teil der Bleibelastung von Beschäftigten durch dieses Einatmen von Bleistäuben oder Bleirauchen aus der Atemluft verursacht wird.

Ein erheblicher Teil der Bleibelastung bei Beschäftigten entsteht durch die orale Ingestion/Aufnahme von Blei in den Körper bzw. den Verdauungstrakt. Ursache ist hier der Kontakt zu Bleistaub mit den Händen oder dem Gesicht in Verbindung mit einer Aufnahme von Nahrungsmitteln, Rauchen, Trinken etc.. Also eine orale Aufnahme aufgrund mangelnder Hygiene.

So hat sich in unterschiedlichen Untersuchungen und Studien immer wieder gezeigt, dass die Blutbleibelastung entscheidend von der betrieblichen Sauberkeit und der Einhaltung von persönlichen Hygienemaßnahmen beeinflusst werden kann.

Die Wahrscheinlichkeit einer oralen Bleiaufnahme kann durch geeignete Hygienemaßnahmen i. S. d. TRGS 505 "Blei" (Händewaschen, Trennung von Pausen-/ Arbeitsbereichen, getrennte Lagerung von Privatkleidung und -gegenständen etc.) deutlich verringert werden.

Es wurde in Deutschland bis heute kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Blei festgelegt. Die Begründung findet sich in der TRGS 505 "Blei" im Abschnitt 3.1 Absätze 2 und 3: Dort heißt es u. a. wie folgt:

"(2) (...) der Gehalt an Blei im Blut von exponierten Beschäftigten [weist] eine unzureichende Korrelation mit Blei in der Luft am Arbeitsplatz auf, so dass ein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft nicht belastbar abgeleitet werden kann. (...)"

Ebenso wichtig wie die Überwachung der Luftkonzentration ist damit die Etablierung weiterer geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung von strengen Hygienevorschriften, um Mitarbeiter vor einer Bleiexposition zu schützen.

Wichtig ist, den einzelnen Arbeitsplatz stets individuell und umfassend zu bewerten und alle Aufnahmewege für Blei in den Körper zu berücksichtigen.

Hinweise:

1) Auf die Pflichten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und nachgehende Vorsorge) wird hingewiesen.

2) Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt. Auf die entsprechenden Regelungen und Verbote zum Umgang mit Blei wird hingewiesen.